Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
7.1 Persönliche Freibeträge
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Erwerber |
Freibetrag |
Ehegatte oder Lebenspartner |
500.000 |
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes |
400.000 |
Übrige Enkel |
200.000 |
Übrige Personen der Steuerklasse I |
100.000 |
Erwerber der Steuerklasse II |
20.000 |
Erwerber der Steuerklasse III |
20.000 |
Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.).
Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG erhält ein Erwerber bei beschränker Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser gestaffelten persönlichen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann.
Anspruch auf Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
7.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag
Der besondere Versorgungsfreibetrag soll die unterschiedliche Behandlung der auf Gesetz oder Arbeits- bzw. Dienstverträgen des Erblassers beruhenden Versorgungsbezüge einerseits und der übrigen auf einem privaten Vertrag begründeten Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beseitigen oder zumindest abmildern. Gleichzeitig erhalten auch diejenigen Hinterbliebenen einen angemessenen Ausgleich, denen aus Anlass des Todes des Erblassers keine oder nur geringe Versorgungsbezüge zustehen und die deshalb zu ihrer Versorgung auf anderes erworbenes Vermögen zurückgreifen müssen.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zum Freibetrag nach § 16 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 EUR (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen nicht erbschaftsteuerbare Versorgungsbezüge, sind diese mit ihrem Kapitalwert auf den Versorgungsfreibetrag anzurechnen (R E 17 ErbStR 2019; H E 17 ErbStH 2019). Ein Kapitalwert von 256.000 EUR entspricht je nach Alter und Geschlecht des Berechtigten etwa folgenden Jahreswerten (die Angaben berücksichtigen die gemäß § 14 Abs. 1 BewG für das Jahr 2023 geltenden Vervielfältiger zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen):
Alter |
Frauen |
Männer |
60 |
18.445 EUR |
19.962 EUR |
70 |
22.924 EUR |
25.579 EUR |
80 |
34.069 EUR |
38.982 EUR |
Kinder erhalten einen nach Altersstufen gestaffelten Freibetrag zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Der Freibetrag wird ebenfalls um den Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge des Kindes gekürzt (R E 17 ErbStR 2019; H E 17 ErbStH 2019).
Der besondere Versorgungsfreibetrag wird dem Ehegatten/Lebenspartner und Kindern des Erblassers auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. Zusätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Staat, in dem der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe leistet (§ 17 Abs. 3 ErbStG; R E 17 Abs. 4 ErbStR 2019). Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 ErbStG sieht § 17 Abs. 3 ErbStG keine anteilige Minderung des maßgebenden Versorgungsfreibetrags vor.
7.3 Steuerfreier Zugewinnausgleich
Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner.
Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), kann der überlebende Ehegatte neben seinem persönlichen Ehegattenfreibetrag einen Freibetrag in Höhe der Zugewinnausgleichsforderung, abziehen (§ 5 Abs. 1 ErbStG; R E 5.1 ErbStR 2019; H E 5.1 ErbStR 2019).
Kommt es zur güterrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs (§ 1371 Abs. 2 BGB), bleibt seine Ausgleichsforderung steuerfrei. Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung verschafft wird, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) vorliegen, wenn mit den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen (R E 5.2 ErbStR 2019; H E 5.2 ErbStH 2019).
7.4 Sachliche Steuerbefreiungen
Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig voneinander. Eine Befreiung schließt also eine andere, evtl. weitergehende Befreiung nicht aus.
7.4.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände
Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, dazu zählen au...