3.1 Allgemeines
Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer muss wie folgt differenziert werden:
- Der Erwerb besteht nur aus Auslandsvermögen.
- Der Erwerb besteht nur teilweise aus Auslandsvermögen.
- Das Auslandsvermögen ist in verschiedenen ausländischen Staaten belegen.
Denn eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht möglich, soweit sie nicht auf ausländisches Vermögen entfällt.
Zum Begriff des Auslandsvermögens siehe Tz. 4.
Ist ausländische Steuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen anzurechnen, gilt nach H E 21 ErbStH 2019 Folgendes:
Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist i. S. des § 21 Abs .1 Satz 1 ErbStG als auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt.
3.2 Berechnung bei nur Auslandsvermögen
Hat der Erwerber nur Auslandsvermögen erhalten, wird die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
Beispiel 1
Großvater G mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. G verstirbt am 1.11.2023. Der Nachlass von G setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 450.000 EUR zusammen. Auf dieses Vermögen hat EN eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 15.000 EUR (umgerechnet) entrichtet. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat soll es nicht geben.
EN stellt einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuer. Einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer hat EN erbracht.
EN ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da G in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei EN von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das Auslandsvermögen. Da es zwischen Deutschland und dem Staat, aus welchem das Vermögen des G stammt, kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, ist der EN auf ihren Antrag die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Vermögen des G besteht nur aus ausländischem Vermögen, daher wird der EN die Steuer voll angerechnet (§ 21 Abs. 1 ErbStG).
Die Erbschaftsteuer für EN berechnet sich wie folgt:
Vermögensanfall (Auslandsvermögen) |
450.000 EUR |
Abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 10.300 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) |
./. 200.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) |
239.700 EUR |
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
26.367 EUR |
Abzüglich anzurechnende ausländische Steuer |
./. 15.000 EUR |
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer |
11.367 EUR |
Sofern die anzurechnende ausländische Steuer höher ist als die deutsche Steuer, wird der Steuerüberhang nicht erstattet. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz nur von einer "Anrechnung" spricht.
Beispiel 2
Vater V mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. V verstirbt im Oktober 2023. Der Nachlass setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 510.000 EUR zusammen. Auf dieses Vermögen hat T eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 15.000 EUR entrichtet. T hat einen entsprechenden Antrag auf Anrechnung gestellt. Einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer hat T erbracht.
Tochter T ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da V in Deutschland seinen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei T von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das Auslandsvermögen. Die sonstigen Voraussetzungen des § 21 ErbStG für eine Anrechnung sind ebenfalls erfüllt.
Die Erbschaftsteuer für T berechnet sich wie folgt:
Für T ergibt sich eine festzusetzende Steuer i. H. v. 0 EUR. Eine Erstattung der ausländischen Steuer i. H. v. 4.033 EUR (Erbschaftsteuer 10.967 EUR ./. ausländische Steuer 15.000 EUR) kommt nicht in Betracht.
3.3 Berechnung bei teilweisem Auslandsvermögen
Setzt sich der Erwerb nur teilweise aus Auslandsvermögen zusammen, d. h., es ist auch Inlandsvermögen vorhanden, ist eine Aufteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG geboten. Denn die ausländische Steuer kann nur soweit auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wie das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Ansonsten könnte die ausländische Steuer auch noch die auf das Inlandsvermögen entfallende Steuer mindern, was der Gesetzgeber durch die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG verhindern will.
Der auf das Auslandsvermögen entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des s...