Wird das Vermächtnis ausgeschlagen, so ergeben sich folgende Auswirkungen:

Der Vermächtnisanfall gilt als nicht erfolgt.[1]

Wurde ein Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt, so erhält dieser das Vermächtnis. Ist kein Ersatzvermächtnisnehmer berufen worden, so fällt das Vermächtnis grundsätzlich weg.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall des Vermächtnisses

Erblasser E hat seinen Neffen N zum Alleinerben eingesetzt. E verstirbt. Für die Nichte O hat E ein Vermächtnis ausgesetzt. Für den Fall dass die O dieses ausschlägt hat E noch testamentarisch angeordnet, dass der Bruder B von E Ersatzvermächtnisnehmer sein soll. N schlägt das Vermächtnis aus.

Lösung

Die Ausschlagung des Vermächtnisses durch O führt dazu, dass B das Vermächtnis erhält. Würde dieser nun auch das Vermächtnis ausschlagen, dann fiele es weg.

Bei der Annahme des Vermächtnisses und seiner Ausschlagung sind die folgenden Vorschriften, die auch für die Erbschaft gelten, anzuwenden:[2]

  1. § 1950 BGB – Eine Teilannahme und die Teilausschlagung des Vermächtnisses ist nicht möglich
  2. § 1952 Abs. 1 BGB Auch das Recht des Vermächtnisnehmers, sein ihm angefallenes Vermächtnis auszuschlagen, ist vererblich.
  3. § 1952 Abs. 3 BGB – Bei mehreren Vermächtnisnehmern kann jeder seinen entsprechenden Teil ausschlagen.

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