Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
4.1 Ehepartner und Lebenspartner
Erstmals zum 1.1.2009 wurde eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen bei selbstgenutztem Wohneigentum vom Ehepartner oder vom Lebenspartner eingeführt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern steuerfrei. Allerdings ist die Steuerfreiheit an bestimmte Voraussetzungen der Selbstnutzung gebunden:
- Der Erblasser muss bis zum Erbfall in dem Eigentum oder dem Teileigentum eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung unterhalten haben (Familienheim). Soweit er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war (z. B. durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, auswärtige Arbeit), ist dies unschädlich, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Ein begünstigtes Familienheim ist gegeben, soweit eine Wohnung gemeinsam für eigene Wohnzwecke (Mittelpunkt des familiären Lebens) genutzt wird. Eine Nutzung zu anderen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer oder unentgeltliche Mitbenutzung für berufliche Zwecke) ist unbeachtlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt.
- Hat der Erwerber das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers an einen Dritten zu übertragen, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn das begünstigte Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben übertragen wird. Allerdings wird der erwerbende Dritte – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.
- Der Ehepartner oder Lebenspartner muss das Familienheim innerhalb von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gibt er die eigene Wohnnutzung auf, entfällt die Steuerbefreiung m. W. f. die Vergangenheit. Unschädlich ist aber die Aufgabe der Selbstnutzung, wenn der Erwerber aus nicht selbstverschuldeten Gründen daran gehindert ist (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Tod).
Hat der erwerbende Partner das Objekt bisher nicht selbst für Wohnzwecke mitbenutzt, muss er unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen – eine präzise zeitliche Vorgabe enthält aber weder das Gesetz noch R E 13.4 Abs. 2 ErbStR.
Regelmäßig wird eine Frist von 6 Monaten als ausreichend angesehen, um die Selbstnutzung aufzunehmen. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.
Schädliche Verwendung
Schädlich ist ein Verkauf oder eine Vermietung des Familienheims oder von Teilen davon oder ein längerer Leerstand. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber auch dann noch gegeben, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner – z. B. als Berufspendler – mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bildet. Die unentgeltliche Überlassung an einen Dritten oder an Angehörige führt aber nicht zur Begünstigung.
Konnte der Erblasser vor seinem Tod oder kann der Erwerber nach dem Tod des Verstorbenen das übertragene Objekt nicht selbst nutzen, da er aus nicht selbstverschuldeten Gründen daran gehindert ist (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit), ist das für die Steuerbefreiung nicht schädlich. Gleiches gilt, wenn der Erwerber das Objekt aus solchen Gründen nicht 10 Jahre lang selbst nutzen kann. Entfallen aber diese Hinderungsgründe innerhalb des 10-Jahreszeitraums, ist die Selbstnutzung wieder unverzüglich aufzunehmen. Eine Aufgabe der Selbstnutzung wegen einer beruflichen Versetzung ist allerdings kein solcher unverschuldeter Grund. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dann zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.
Die Voraussetzungen für ein Familienheim ergeben sich analog der Begünstigung für die lebzeitige Übertragung solchen Vermögens zwischen Ehepart...