2.1 Allgemeines zu den begünstigten Erwerben
Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.
Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften noch Folgendes zu beachten:
Auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung. Solche Leistungen sind insbesondere Sacheinlagen und Nutzungseinlagen. Dabei stellt sich die Frage, ob auch die Verschonungsmaßnahmen für Unternehmensvermögen greifen. Nach der Verwaltungsauffassung sind die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG nicht zu gewähren. Demnach greifen die Steuerbegünstigungen nur dann, wenn ein Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorliegt, nicht aber die Werterhöhung der Anteile.
Erwerb von Anteilen
Schenker S ist an der STU-GmbH zu 40 % beteiligt und die Tochter T zu 15 %. S schenkt seiner Tochter 30 % seiner Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Lösung
Es liegt ein schenkweiser Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vor. Demnach kommen die Verschonungen nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Betracht.
Nach Seltenreich sollte erwogen werden, ob die unmittelbare disquotale Einlage eines Unternehmens nicht im Wege einer teleologischen Reduktion ebenfalls nach § 13a ErbStG begünstigt sein könnte.
2.2 Erwerbe von Todes wegen
Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis).Danach werden noch weitere begünstigte Erwerbe in den R E 13b.1 ErbStR 2019 aufgeführt.
Zu den begünstigten Erwerben zählen z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage.
Besonders erwähnenswert ist hier der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die überlebenden Mitgesellschafter (auch als Anwachsungserwerb bezeichnet und auch der Erwerb begünstigter Kapitalgesellschaftsanteile).
Die Verschonungsmaßnahmen finden keine Anwendung bei Geldabfindungsansprüchen, denn der Erblasser selbst muss von ihm stammendes begünstigtes Vermögen dem Erwerber zugewiesen haben.
Auch ein Verschaffungsvermächtnis ist nicht begünstigt, weil das erworbene Vermögen ebenfalls nicht vom Erblasser stammt. Denn in diesem Fall muss der Erbe das Vermächtnis von einem fremden Dritten erst erwerben, um es an den Vermächtnisnehmer weiterzugeben.
Aber die Vergünstigungen des § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG finden bei einem Übernahmevermächtnis oder Kaufrechtsvermächtnis Anwendung, wenn sich dieses auf begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG bezieht.
Kaufrechtsvermächtnis
Bei einem Kaufrechtsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit ein, einen Gegenstand aus dem Nachlass zu einem bestimmten, i. d. R. niedrigeren Preis zu erwerben.
Kaufrechtsvermächtnis
Der Erblasser T hat in seinem Testament unter anderem ein Übernahmevermächtnis zugunsten des Enkels EN angeordnet. Demnach kann EN einen 40 %igen Kapitalgesellschaftsanteil, der zur Erbschaft des E zugehörig ist, für einen Kaufpreis von 1/3 des gemeinen Werts erwerben.
Lösung
Es kommen die Verschonungsmaßnahmen der §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG in Betracht.
Hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, gilt Folgendes:
Ist das begünstigte Vermögen Gegenstand einer Vorerbschaft, führen der Vor- und der Nacherbfall zu zwei getrennten Erwerbsfällen. In diesem Fall kommen die Vergünstigungen nach §§ 13a, 13c, 28a ErbStG für beide Erwerbsfälle in Betracht.
Handelt es sich um einen Anwachsungserwerb, dann gilt Folgendes:
Nur der Nettowert des Erwerbs erfüllt den Steuertatbestand. Dies bedeutet, dass auch die Entlastungen nach §§ 13a ErbStG, 13c ErbStG, 19a ErbStG oder 28a ErbStG nur von diesem Nettoerwerb vorgenommen werden können.
Gleiches gilt auch für den Erwerb begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen.