4.5.1 Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bleibt erhalten
Auch für das neue Recht kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung. Dieser findet sich weiterhin in § 19a ErbStG. Demnach gilt Folgendes:
Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen.
Auch bei Personengesellschaften greift die Vorschrift, da Erwerber nicht die Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter sind. Dies ergibt sich aus der Transparenz der Gesellschaft.
Dies dürfte wohl auch ab 2024 gelten, da der neu eingefügte § 2a ErbStG auf den Erwerber und nicht auf die Personengesellschafter abstellt.
Zur Anwendung der Vorschrift kommt es nur dann, wenn sich der Erwerber für die Regelverschonung entschieden hat.
Bei der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG greift die Tarifbegrenzung grundsätzlich nicht. Für sogenanntes junges Verwaltungsvermögen kommt es jedoch zur Anwendung des 19a ErbStG.
Begünstigte Erwerbe sind – wie nach bisheriger Rechtslage – der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung unter Lebenden.
Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl aufseiten des Erblassers oder Schenkers als auch aufseiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs von einem Dritten ist nicht begünstigt.
Eine begünstigte Übertragung von Vermögen liegt aber vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung). Dies dürfte gleichermaßen auch für den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG gelten.
Der Entlastungsbetrag wird ebenfalls von Amts wegen berücksichtigt. Ein Antrag ist demnach nicht notwendig.
Beim Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG ist auch die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zu beachten. Hierbei wirkt sich die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört. Ein Beispiel zur Berücksichtigung früherer Erwerbe, d. h. dem Zusammentreffen mit Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG enthält H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019.
Die Richtlinien R E 19a.1 ErbStR 2019, R E 19a.2 ErbStR 2019, R E 19a.3 ErbStR 2019 sind nach den Gleich lautenden Ländererlassen zur Optionsverschonung weiterhin anzuwenden. Hierbei sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 13.9.2021 zu berücksichtigen.
4.5.2 Begünstigtes Vermögen
Der Entlastungsbetrag gilt nach § 19a Abs. 2 ErbStG für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, d. h. für begünstigtes Vermögen.
Dies bezeichnet man auch als tarifbegünstigtes Vermögen.
Bei der Regelverschonung beläuft sich dieses auf 15 % des begünstigten Vermögens (85 % bleiben steuerbefreit).
Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, dann wird der Entlastungsbetrag für das gesamte begünstigte Vermögen gewährt.
In den folgenden Fällen findet der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG keine Anwendung:
a) Es wird die 90 %-Grenze des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG überschritten;
b) Er kommt auch nicht für das nach Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens verbleibende Nettoverwaltungsvermögen nach§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG zur Anwendung.
Es ist auch zu beachten, dass die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG nicht auf einem bestimmten Höchstbetrag beschränkt ist. Hierbei gilt die Grenze des § 13c Abs. 1 Satz 2 ErbStG in Höhe von 90.000.000 EUR weder unmittelbar noch entsprechend.
Ermittlung tarifbegünstigtes Vermögen
V hat seiner Verlobten VF einen Mitunternehmeranteil vererbt. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 9.900.000 EUR. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. VF hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen nicht die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor.
Lösung
VF gehört zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG).
Es ist bei VF die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen |
9.900.000 EU... |