Neu eingefügt ist auch § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG. Demnach beträgt die Mindestlohnsumme in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl:

a) beim Verschonungsabschlag von 85 %

 
Anzahl der Beschäftigten Mindestlohnsumme
bis fünf Beschäftigte keine Anwendung
mehr als fünf bis zehn Beschäftigte 250 %
mehr als zehn bis fünfzehn Beschäftigte 300 %
über fünfzehn Beschäftigte 400 %

b) beim Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

 
Anzahl der Beschäftigten Mindestlohnsumme
bis fünf Beschäftigte keine Anwendung
mehr als fünf bis zehn Beschäftigte 500 %
mehr als zehn bis fünfzehn Beschäftigte 565 %
über fünfzehn Beschäftigte 700 %
 
Praxis-Beispiel

Staffelung der Anzahl der Beschäftigten

Erwerber E hat von seiner Mutter im Oktober 2019 einen Betrieb geerbt. Dessen Beschäftigtenanzahl beträgt 7 Arbeitnehmer. E beantragt nicht die Optionsverschonung.

Lösung

E hat eine Mindestlohnsumme von 250 % zu beachten. Würde E dagegen die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG beantragen, dann ist bei ihm eine Mindestlohnsumme von 500 % zugrunde zu legen.

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