Neu eingefügt ist auch § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG. Demnach beträgt die Mindestlohnsumme in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl:
a) beim Verschonungsabschlag von 85 %
Anzahl der Beschäftigten | Mindestlohnsumme |
---|---|
bis fünf Beschäftigte | keine Anwendung |
mehr als fünf bis zehn Beschäftigte | 250 % |
mehr als zehn bis fünfzehn Beschäftigte | 300 % |
über fünfzehn Beschäftigte | 400 % |
b) beim Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)
Anzahl der Beschäftigten | Mindestlohnsumme |
---|---|
bis fünf Beschäftigte | keine Anwendung |
mehr als fünf bis zehn Beschäftigte | 500 % |
mehr als zehn bis fünfzehn Beschäftigte | 565 % |
über fünfzehn Beschäftigte | 700 % |
Staffelung der Anzahl der Beschäftigten
Erwerber E hat von seiner Mutter im Oktober 2019 einen Betrieb geerbt. Dessen Beschäftigtenanzahl beträgt 7 Arbeitnehmer. E beantragt nicht die Optionsverschonung.
Lösung
E hat eine Mindestlohnsumme von 250 % zu beachten. Würde E dagegen die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG beantragen, dann ist bei ihm eine Mindestlohnsumme von 500 % zugrunde zu legen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen