Miterwerber verstößt gegen Behaltensregelung
Der verwitwete Erblasser E verstirbt. In seinem Testament hat E festgelegt, dass Erben sein Sohn S und seine Tochter T zu je 1/2 sein sollen. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb, dessen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG 10.600.000 EUR beträgt. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Für den Erwerb des Betriebs hat S einen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt, T hat keine Anträge gestellt.
Vier Monate nach dem Übergang veräußert S seinen Anteil am Gewerbebetrieb.
Lösung
a) Besteuerung der Tochter T
Da T keinen Antrag gestellt hat, ist bei ihr der 85 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG von Amts wegen zu berücksichtigen.
1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
Betriebsvermögen (begünstigt Vermögen 1/2 von 10.600.000 EUR) |
5.300.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 4.505.000 EUR |
verbleiben |
795.000 EUR |
./. gleitender Abzugsbetrag (siehe nachstehend) |
./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
795.000 EUR |
2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
Abzugsbetrag |
|
150.000 EUR |
verbleibender Wert Betriebsvermögen |
795.000 EUR |
|
./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
|
übersteigender Betrag |
645.000 EUR |
|
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
322.500 EUR |
./. 322.500 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag |
|
0 EUR |
3. Die Erbschaftsteuer für T errechnet sich nun wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
795.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale 1/2 von 10.300 EUR steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
./. 5.150 EUR 389.800 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
58.470 EUR |
b) Besteuerung von Sohn S
Da S den Antrag gestellt hat, ist bei ihm der 100 %ige Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu berücksichtigen.
1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
Betriebsvermögen (begünstigt Vermögen 1/2 von 10.600.000 EUR) |
5.300.000 EUR |
./. 100 %iger Verschonungsabschlag |
./. 5.300.000 EUR |
verbleiben |
0 EUR |
./. gleitender Abzugsbetrag |
./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
0 EUR |
2. Die Erbschaftsteuer für S errechnet sich nun wie folgt:
S hat keine Erbschaftsteuer zu entrichten, da sich für ihn ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 0 EUR ergibt.
c) Verstoß des S gegen die Behaltensregelungen
Aufgrund des Verstoßes gegen die Behaltensregelung kommt es zur Nachversteuerung (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Dies gilt aber nur für S.
a) Besteuerung der Tochter T
Hier verbleibt es bei der obigen Besteuerung. d. h. der 85 %ige Verschonungsabschlag bleibt erhalten.
b) Besteuerung von Sohn S
Bei diesem fällt nun die Optionsverschonung weg. Damit ergibt sich für diesen die folgende Nachversteuerung.
1. Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens
begünstigtes Vermögen (1/2 von 10.600.000 EUR) |
5.300.000 EUR |
./. Verschonungsabschlag |
./. 0 EUR |
verbleiben und entspricht dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen |
5.300.000 EUR |
2. Die Erbschaftsteuer für S errechnet sich nun wie folgt:
steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
5.300.000 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
./. 400.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale 1/2 von 10.300 EUR steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
./. 5.150 EUR 4.894.800 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
930.0012 EUR |