Eine Feststellung hat immer dann zu erfolgen, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind.
Nach § 13b Abs. 10 ErbStG sind folgende Feststellungen durch das Finanzamt durchzuführen:
- die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG
- die Summen der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
- die Summen der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG
- die Schulden und das junge Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG
Zuständig ist das für die Bewertung örtliche Finanzamt.
Hinzuweisen sei hier auch auf eine Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020.
Demnach treten an die Stelle der nachrichtlichen Mitteilungen des Betriebsfinanzamtes an das Erbschaftsteuerfinanzamt oder an das Betriebsfinanzamt auf einer vorgeordneten Beteiligungsstufe nun gesonderte Feststellungen:
- beim Vermögen von Betriebstätten in Drittstaaten der Wert des zum übertragenen Betriebsvermögen gehörenden Teils einer in einem Drittstaat belegenen Betriebsstätte bei Einzelunternehmen und bei Beteiligungen an Personengesellschaften,
- beim Finanzmitteltest das Vorliegen der in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 und § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG genannten Voraussetzungen für den Abzug des Sockelbetrages, also ob der Hauptzweck des Betriebs eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist.
Folgende Richtlinien und Hinweise sind nicht mehr anzuwenden:
- a) R E 13b.30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ErbStR 2019
- b) H B 151.9 "Nachrichtliche Angaben" Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe b bis d sowie Nr. 3 ErbStH 2019.
Zeitliche Anwendung
Die Änderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
Ein Beispiel zur Verfahrensweise der Feststellungen enthalten die H E 13b.30 ErbStH 2019.
Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:
Die Aufteilung und Zurechnung der nach § 13b Abs. 10 ErbStG festzustellenden Werte erfolgt für eine optierende Gesellschaft nach den für Personengesellschaften maßgeblichen Grundsätzen.
Handelt es sich um einen Personengesellschaftsanteil, so erfolgen die Feststellungen bezogen auf den übertragenen Teil der Beteiligung.
Handelt es sich dagegen um einen Kapitalgesellschaftsanteil, so erfolgen die Feststellungen ebenfalls bezogen auf den übertragenen Teil der Beteiligung.
Hinsichtlich der Frage des Beteiligten am Feststellungsverfahren hatte das FG Münster die Frage entschieden, wann ein Erbe kein Beteiligter ist. Hierzu hat der BFH klargestellt, dass Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens der Erwerber ist, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.