Pflichtteilsstrafklauseln
Die Ehegatten EM und EF, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben sind die Kinder K 1 und K 2 vorgesehen. Das Testament der Ehegatten beinhaltet eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach dasjenige Kind, welches seinen Pflichtteil beim Tod des erstversterbenden Ehegatten einfordert, auch beim Tod des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll. EF verstirbt. Das Vermögen der EF beträgt bei ihrem Tod 340.000 EUR. Drei Monate später verstirbt auch Ehemann EM. Der Nachlass von EM i. H. v. 477.500 EUR setzt sich aus eigenem Vermögen i. H. v. 180.000 EUR und dem Nachlass der EF i. H. v. 297.500 EUR (geschmälert durch den Pflichtteil des Kind K 1 340.000 EUR ./. 42.500 EUR) zusammen. K 1 fordert nach dem Tod der EF den Pflichtteil.
Die Kinder K 1 und K 2 sind durch die Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten enterbt. Aufgrund dessen steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, welches K 1 beim Tod von EF geltend macht. Der Pflichtteilanspruch beträgt für K 1 1/8 (der gesetzliche Erbteil für K 1 beträgt nach § 1931 Abs. 1 BGB, § 1931 Abs. 3 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB und § 1924 BGB 1/4, davon erhält K 1 gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte), d. h. 42.500 EUR (1/8 von 340.000 EUR).
Nach dem Tod von dem EM erhält K 1 entsprechend der Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteil (von EM). Dieser beträgt hier 1/4 von 477.500 EUR (der gesetzliche Erbteil für K 1 beträgt nach § 1924 Abs. 1 BGB und § 1924 Abs. 4 BGB 1/2, davon erhält K 1 gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte), d. h. 119.375 EUR.
Insgesamt partizipiert Kind K 1 durch seine Pflichtteilsansprüche an dem Vermögen der Eltern i. H. v. 161.875 EUR (42.500 EUR + 119.375 EUR) und das Kind K 2 als Schlusserbe i. H. v. 358.125 EUR (520.000 EUR ./. 161.875 EUR).
Hätten die Ehegatten im Testament keine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, dann würde K 1 ebenso wie K 2 Schlusserbe beim Tod von EM sein.
K 1 erhielte dann anstatt des Pflichtteils von EM seinen Erbteil, d. h. 1/2 vom Nachlass des EM, d. h. 238.750 EUR (477.500 EUR x 1/2). Der Anteil des K 1 am Nachlass der Eltern würde damit 281.250 EUR (Pflichtteil von EF 42.500 EUR + Erbteil EM 238.750 EUR) betragen, während dem K 2, der seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, nur 238.750 EUR (477.500 EUR x 1/2) zustehen würden.