Pflichtteilsauszahlung an Schlusserben
Die Ehegatten EM und EF, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollen die gemeinsamen Kinder K 1 und K 2 Schlusserben werden. Ehemann EM verstirbt in 2012. Zwölf Jahre später verstirbt auch die Ehefrau EF. Der gemeine Wert des Nachlasses von EM beläuft sich auf 1.800.000 EUR. Der EF stehen keine Versorgungsbezüge zu, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Das eigene Nachlassvermögen von EF beläuft sich auf 650.000 EUR (gemeiner Wert). Die Beerdigungskostenpauschale wird hier aus Vereinfachungsgründen weggelassen.
Werden von den Kindern keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, ergibt sich die folgende erbschaftsteuerliche Belastung.
Erster Erbfall an die Ehefrau EF
Zweiter Erbfall an die Kinder K 1 und K 2
Die Ehefrau hinterlässt hier ein Nachlassvermögen i. H. v. 2.450.000 EUR (1.800.000 EUR + 650.000 EUR). Dieses teilt sich auf jedes Kind auf je 1.225.000 EUR.
Nachlassvermögen der Ehefrau EF |
1.225.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
825.000 EUR |
Erbschaftsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
156.750 EUR |
Beim zweiten Erbfall ergibt sich demnach insgesamt (für K 1 und K 2) eine Erbschaftsteuer i. H. v. 313.500 EUR (2 x 156.750 EUR).
Die gesamte Erbschaftsteuer für beide Erbfälle beträgt demnach 511.860 EUR (198.360 EUR + 313.500 EUR).
Alternativ machen die Kinder Pflichtteilsansprüche i. H. v. 800.000 EUR (2 x 400.000 EUR) geltend. Der tatsächliche Pflichtteilsanspruch würde für jedes Kind 225.000 EUR betragen (1/8 von 1.800.000 EUR).
Damit ergibt sich die folgende Steuerberechnung.
Erster Erbfall an die Ehefrau EF
Besteuerung der Kinder K 1 und K 2 beim ersten Erbfall. Berechnung gilt für K 1 und K 2 gleichermaßen.
Pflichtteilsanspruch |
400.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
0 EUR |
Erbschaftsteuer |
0 EUR |
Zweiter Erbfall an die Kinder K 1 und K 2
Die Ehefrau hinterlässt hier ein Nachlassvermögen i. H. v. 1.650.000 EUR. (gemeiner Wert Nachlass beider Ehegatten 2.450.000 ./. Pflichtteilsansprüche der Kinder 800.000 EUR). Dieses teilt sich auf jedes Kind auf je 825.000 EUR.
Nachlassvermögen der Ehefrau EF |
825.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
425.000 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
63.750 EUR |
Beim zweiten Erbfall ergibt sich demnach insgesamt (für K 1 und K 2) eine Erbschaftsteuer i. H. v. 127.500 EUR (2 x 63.750 EUR).
Die gesamte Erbschaftsteuer für beide Erbfälle beträgt demnach 154.340 EUR (26.840 EUR + 127.500 EUR). Die Steuerersparnis durch die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche beläuft sich auf 357.520 EUR ( 511.860 EUR ./. 154.340 EUR).