1.1.3.1 Allgemeines
Bei einer Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtgut (§ 1416 BGB), dem Sondergut (§ 1417 BGB) und dem Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
Es sind dabei die folgenden 5 Vermögensmassen möglich:
- Sondergut Ehemann, Vorbehaltsgut Ehemann
- Sondergut Ehefrau, Vorbehaltsgut Ehefrau
- Gesamtgut von Ehemann und Ehefrau.
1.1.3.2 Gesamtgut
Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet.
Hierbei können u. a. Gesamtgut sein:
übertragbare schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte, Zugewinnausgleichsforderung eines der Ehegatten, Nacherbenanwartschaft eines Ehegatten.
Dabei werden die Gegenstände der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass dies der Übertragung durch ein Rechtsgeschäft bedarf (§ 1416 Abs. 2 BGB). Wird hierbei ein Recht gemeinschaftlich, welches in das Grundbuch einzutragen ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser zur Berichtigung mitwirkt (§ 1416 Abs. 3 BGB).
Vorhandensein von Gesamtgut
Ehemann EM und Ehefrau EF vereinbaren bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft. Der Ehemann EM besitzt ein Grundstück und einen Pkw. Im Eigentum der Ehefrau EF stehen ebenfalls ein Pkw und daneben noch Wertpapiere. Zu einem späteren Zeitpunkt erwerben die Ehegatten noch ein weiteres Grundstück.
Lösung:
Durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten EM und EF gemeinschaftliches Vermögen. Das Gesamtgut der Ehegatten besteht demnach aus dem Grundstück und dem Pkw des Ehemannes sowie dem Pkw und den Wertpapieren der Ehefrau.
Das später durch die Ehegatten erworbene Grundstück gehört ebenfalls zum Gesamtgut.
1.1.3.3 Sondergut
Das Sondergut ist vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1417 Abs. 1 BGB). Dieses entsteht durch den Abschluss des Ehevertrags über die Gütergemeinschaft. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar.
Was unter Sondergut zu verstehen ist, regelt § 1417 Abs. 2 BGB. Demnach sind als Sondergut die Gegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Im Einzelnen können das sein: Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 BGB), unpfändbare Gehaltsanteile oder Anteile an Personengesellschaften.
Die Verwaltung des Sonderguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1417 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser hat es für Rechnung des Gesamtguts zu verwalten (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB). Letzteres bedeutet, dass die Erträge, die aus dem Sondergut erzielt werden, zum Gesamtgut gehören. Auch Surrogate für das Sondergut fallen in das Gesamtgut.
Vorhandensein von Sondergut
Der Ehemann EM hat sich an einem Mietwohngrundstück einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen lassen.
Lösung:
Das Nießbrauchsrecht gehört zum Sondergut des Ehemannes (§ 1417 Abs. 2 BGB). Die Erträge hieraus sind aber dem Gesamtgut zuzurechnen (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Sondergut ist Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.
1.1.3.4 Vorbehaltsgut
Wie auch das Sondergut ist das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1418 Abs. 3 BGB). Nach § 1418 Abs. 2 BGB fallen die folgenden Gegenstände unter das Vorbehaltsgut:
- diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten zum Vorbehaltsgut erklärt worden sind (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
- diejenigen Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat, sofern vom Erblasser bestimmt worden ist, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- diejenigen Gegenstände, die einem Ehegatten geschenkt worden sind, sofern durch den Schenker ebenfalls bestimmt wurde, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- Ersatzgegenstände von Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Die jeweilige Verwaltung des Vorbehaltsguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1418 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser verwaltet es aber für eigene Rechnung (§ 1418 Abs. 3 Satz 1 BGB). Letzteres bedeutet, dass die Erträge, die ein Ehegatte aus dem Vorbehaltsgut erzielt, ebenfalls zum Vorbehaltsgut gehören.
Vorhandensein von Vorbehaltsgut
Bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft haben die Ehegatten EM und Ehefrau EF jeweils ein Grundstück. Darüber hinaus besitzt der Ehemann EM eine Firma. Letztere soll Vorbehaltsgut des EM sein.
Lösung:
Die beiden Grundstücke gehen in das Gesamtgut der Ehegatten ein, d. h. diese werden gemeinschaftliches Vermögen. Dagegen ist die Firma Vorbehaltsgut des Ehemannes EM, da die Ehegatten dies durch Ehevertrag bestimmt haben (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Erträge aus der Firma werden ebenfalls Vorbehaltsgut des EM (§ 1418 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Auswirkung von zugewandtem ...