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Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.1.7 Beendigung der Gütergemeinschaft

Christoph Wenhardt
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1.1.7.1 Allgemeines

Die Gütergemeinschaft wird aus den folgenden Gründen beendet:

  1. Die Ehegatten heben den Güterstand der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag auf (§ 1408 BGB). Dieser bedarf dann wieder der notariellen Form (§ 1410 BGB).
  2. Die Ehegatten lassen sich scheiden bzw. die Ehe wird aufgehoben.
  3. Ein Ehegatte verstirbt (siehe aber nachfolgend Tz. 2 zur fortgesetzten Gütergemeinschaft).

1.1.7.2 Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte, so wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Dabei gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zu dessen Nachlass (§ 1482 Satz 1 BGB). Die Beerbung des verstorbenen Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1482 Satz 2 BGB).

Hiernach sieht die Erbfolge des verstorbenen Ehegatten wie folgt aus:

Der überlebende Ehegatte erhält neben den Abkömmlingen (1. Ordnung) ¼ des Nachlasses und neben den Eltern und deren Abkömmlingen (2. Ordnung) sowie den Großeltern ½ des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB und § 1931 Abs. 2 BGB).

Die Bestimmung des § 1931 Abs. 4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben einem oder 2 Kindern zu gleichen Teilen erbt, ist hier nicht anwendbar. Letztere Vorschrift gilt nur für den Güterstand der Gütertrennung. Wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so kommt es zum Erlöschen der gesamthänderischen Bindung des Gesamtguts ohne dass eine Auseinandersetzung stattfindet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bei Vorhandensein von Kindern

Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der Eheschließung die Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau EF verstirbt im Dezember 2023. EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Es ist nur Gesamtgut vorhanden, dieses hat im Todeszeitpunkt von Ehefrau EF einen Wert i. H. von 580.000 EUR.

Lösung:

Der verstorbenen Ehefrau EF ist ein Anteil von ½ am Gesamtgut, d. h. i. H. von 290.000 EUR z...

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