1.1 Allgemeines
Wird ein Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen, verpflichtet sich der Versicherer (Versicherungsgesellschaft) im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer eine Geldsumme zu leisten. Daneben ist es auch möglich, dass die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Dritten, d. h. einen Bezugsberechtigten, vorgenommen wird.
1.2 Gründe für eine Lebensversicherung
Mithilfe einer Lebensversicherung kann zum einen die Absicherung von Hinterbliebenen erreicht werden, insbesondere durch eine Risikolebensversicherung. Des Weiteren eignet sich eine Lebensversicherung zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen im Erbfall, denn hier drohen z. B. Pflichtteilszahlungen, Ausgleichszahlungen zwischen den Erben und nicht zuletzt die Belastung durch die Erbschaftsteuer.
Weitere Belastungen können ein ausgesetztes Vermächtnis sein, sowie andere durch den Erbfall entstehende Kosten (Kosten des Erbscheins oder Kosten für die Grundbuchumschreibung).
1.3 Begriffsbestimmung
Nachfolgend werden verschiedene Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen.
1.3.1 Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit der Versicherungsgesellschaft den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürlich als auch eine juristische Person sein.
1.3.2 Versicherter
Unter dem Versicherten versteht man die Person, deren Tod den Versicherungsfall auslöst.
1.3.3 Versprechensempfänger
Versprechensempfänger ist der Versicherungsnehmer, also die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Regelmäßig wird dies der künftige Erblasser sein.
1.3.4 Versprechender
Versprechender ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Aber auch die Bausparkasse oder die Bank können Versprechender sein.
1.3.5 Bezugsberechtigter
Bezugsberechtigter ist die dritte Person, welche die Versicherungsleistung erhalten soll.
Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder auch unwiderruflich erfolgen. Im Zweifel ist die Bezugsberechtigung als widerruflich erteilt worden. Damit hat der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit, einen anderen als Bezugsberechtigten einzusetzen.
Wurde das Bezugsrecht dagegen unwiderruflich erteilt, so ergibt sich für den Begünstigten unter anderem das Recht, den Anspruch abzutreten und auch zu beleihen.
Will der Versicherungsnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht ändern, ist das nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Bezugsberechtigte zustimmt.
1.3.6 Versicherer
Der Versicherer ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, mit dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird.
1.3.7 Prämienzahler
Der Prämienzahler ist die Person, welche die Prämien an die Versicherungsgesellschaft leistet.
1.3.8 Deckungsverhältnis
Das Deckungsverhältnis entsteht zwischen dem Versprechenden (Versicherungsunternehmen) und dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer).
1.3.9 Valutaverhältnis
Das Valutaverhältnis entsteht dagegen zwischen dem Begünstigten (Bezugsberechtigten) und dem Versprechensempfänger (Erblasser).
1.3.10 Drittverhältnis
Hierunter ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen als Versprechender und dem Dritten, der die Versicherungsleistung erhält, zu verstehen.
1.3.11 Beispiel
Das folgende Beispiel soll die vorgenannten Begriffe verdeutlichen.
Vater V ist geschieden. V hat eine volljährige Tochter T, die sich noch im Studium befindet und daher finanziell von V abhängig ist. V schließt mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung ab. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Die Versicherungssumme soll dabei die Tochter T erhalten. Die Prämien zahlt V.
Lösung:
Versicherer und Versprechender ist hier das Versicherungsunternehmen U. Vater V hat den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen und ist daher der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig ist Vater V auch die versicherte Person, da die Lebensversicherung mit seinem Tod zur Auszahlung gelangt. Im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen ist V der Versprechensempfänger. Bezugsberechtigte (bzw. Begünstigte) ist seine Tochter T. Das Deckungsverhältnis besteht hier zwischen Vater V und dem Versicherungsunternehmen U und das Valutaverhältnis besteht zwischen V und der Tochter T.
1.4 Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht
Zur Berechnung des Pflichtteils muss der Nachlasswert errechnet werden. Dabei sind die Aktiva und Passiva zu ermitteln und Letztere von Ersteren abzuziehen. Zu den Aktiva zählt auch der Auszahlungsanspruch aus einem vom Erblasser abgeschlosenen Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen der vereinbarten Bezugsberechtigung eines Dritten diesem zusteht und somit nicht in den Nachlass fällt.
Nach § 2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Diese Schenkung ist dann dem Nachlass hinzuzurechnen und erhöht den Pflichtteil des Berechtigten (Erbschaftsteuer: Pflichtteil). Fraglich ist hierbei, wie sich eine Lebensversicherung auf den Pf...