Der Fall, dass nur begünstigtes Vermögen übergeht, dürfte wohl die Ausnahme sein. In der Regel wird der Letzterwerb sowohl begünstigtes Vermögen als auch eigenes Vermögen des Erblassers beinhalten.
Hier ist zunächst die Steuer zu ermitteln, welche auf das begünstigte Vermögen entfällt. Denn nur auf diese Steuer ist letztendlich der jeweilige Vomhundertsatz des § 27 Abs. 1 ErbStG anzuwenden. Daher ist eine Aufteilung der Steuer auf den Gesamterwerb (begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen) geboten.
Für die Aufteilung sind folgende Schritte vorzunehmen:
Berechnung des steuerpflichtigen Gesamterwerbs
(ohne Abzug des persönlichen Freibetrags)
- Feststellung der Erbschaftsteuer auf den Gesamterwerb
- Aufteilung der Erbschaftsteuer (2.) auf den Gesamterwerb im Verhältnis Wert des begünstigten Vermögens zum Wert des Gesamterwerbs (1.)
- Ermäßigungsgrundlage des § 27 ErbStG ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer (3.)
Zur Berechnung der Steuerermäßigung kann folgende Formel dienen:
Erbschaftsteuer auf Gesamterwerb |
x |
Wert des begünstigten Vermögens |
x %-Satz |
Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs |
Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen
Vater V schenkt seiner Tochter T am 1.11.2022 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.400.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt T und wird von ihrem Ehemann EM beerbt. Der Nachlass von T umfasst zum einen die Wertpapiere des V, deren Wert sich nicht verändert hat. Des Weiteren befindet sich im Nachlass noch weiteres eigenes Vermögen von T, welches einen gemeinen Wert von 500.000 EUR hat. Dem Ehemann stehen keine, den Versorgungsfreibetrag kürzende Versorgungsbezüge zu. T und ihr Ehemann EM lebten im Güterstand der Gütertrennung.
Lösung (die Begrenzung nach § 27 Abs. 3 ErbStG soll hier aus Vereinfachungsgründen keine Rolle spielen):
Begünstigtes Vermögen (gemeiner Wert Wertpapiere) |
1.400.000 EUR |
Nicht begünstigtes Vermögen |
+ 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Gesamterwerb |
1.900.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
./. 500.000 EUR |
Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) |
./. 256.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
./. 10.300 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
1.133.700 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von |
215.403 EUR |
Da hier neben begünstigtem Vermögen auch nicht begünstigtes Vermögen auf EM übergegangen ist, ist eine Aufteilung nach § 27 Abs. 2 ErbStG durchzuführen (nach obigem Schema). |
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1. |
steuerpflichtiger Gesamterwerb (vor Abzug der Freibeträge) |
1.900.000 EUR |
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2. |
Erbschaftsteuer auf Gesamterwerb |
215.403 EUR |
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3. |
Aufteilung der Erbschaftsteuer im Verhältnis 1.400.000 EUR (begünstigtes Vermögen/ 1.900.000 EUR (Gesamterwerb) |
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d. h. 215.043 EUR × 1.400.000 EUR = 1.900.000 EUR |
158.452 EUR |
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Der Vomhundersatz beträgt hier 50 %, da der Zweiterwerb innerhalb eines Jahres nach dem Ersterwerb stattgefunden hat (§ 27 Abs. 1 ErbStG). |
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Ermäßigungsbetrag somit 50 % von 158.452 EUR |
./. 79.226 EUR |
endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer |
136.177 EUR |
Vielfach werden auch Schulden und Lasten vorhanden sein. Stehen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit mehrfach erworbenem Vermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 ErbStG und anderem Vermögen, gilt Folgendes:
Die Steuer für den Gesamterwerb gem. § 27 Abs. 2 ErbStG ist hierbei in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
Für die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten gilt, dass diese direkt zugeordnet werden. Dagegen bleiben die nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden und Lasten nur bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses unberücksichtigt.
Hier sei auch auf die Änderungen des Schuldenabzugs durch das Jahressteuergesetz 2020 hinzuweisen. Einzelheiten hierzu können auch den Gleichlautenden Ländererlassen v. 13.9.2021 entnommen werden.