Hier sind die folgenden Fälle denkbar
a) |
Kostenübernahme für Kauf des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes |
Werden vom Schenker die Kosten für den Erwerb des Grundstücks übernommen und dazu auch die Kosten zur Errichtung des Gebäudes, so ist von einer einheitlichen Schenkung eines bebauten Grundstücks auszugehen. Daher ist als Steuerwert der Zuwendung (schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage) der Wert für ein bebautes Grundstück anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 182 BewG).
Beispiel 1
Onkel O schenkt seiner Nichte N im November 2019 Geld zum Erwerb eines unbebauten Grundstücks. Der Kaufpreis beläuft sich auf 115.000 EUR. Darüber hinaus trägt O auch noch die Kosten für die Errichtung des Gebäudes. Diese betragen 160.000 EUR. Der für das bebaute Grundstück ermittelte Grundstückswert wird auf 175.000 EUR festgestellt.
Lösung:
O hat eine einheitliche Zuwendung eines bebauten Grundstücks an seine Nichte N vorgenommen. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist daher der Steuerwert i. H. v. 175.000 EUR.
Für N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2016 eine Schenkungsteuer i. H. v. 31.000 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Möglich ist es aber auch, dass der Schenker die Kosten für den Erwerb des unbebauten Grundstücks trägt und dazu einen Teil der Baukosten. In diesem Fall ist vom Steuerwert des bebauten Grundstücks der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des insgesamt hingegebenen Geldbetrages zu den Gesamtkosten für Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung entspricht.
Beispiel 2
Großvater GV will seine Enkelin EN beim Kauf bzw. Bau eines Einfamilienhauses unterstützen. GV übernimmt daher den Kaufpreis i. H. v. 160.000 EUR für ein unbebautes Grundstück. Daneben beteiligt er sich auch teilweise an den Errichtungskosten des Gebäudes. Die gesamten Herstellungskosten betragen 280.000 EUR. Hiervon zahlt GV im Dezember 2019 an die EN 60.000 EUR. Der Steuerwert für das bebaute Grundstück beträgt 190.000 EUR.
Lösung:
Da GV das unbebaute Grundstück und einen Teil der Gebäudeerrichtungskosten geschenkt hat, ist der Steuerwert wie folgt anzusetzen.
Die Gesamtkosten für das Einfamilienhaus betragen 440.000 EUR (Kaufpreis unbebautes Grundstück 160.000 EUR + Gebäudekosten 280.000 EUR). Hiervon hat GV insgesamt 220.000 EUR getragen bzw. geschenkt (Kaufpreis unbebautes Grundstück 160.000 EUR + anteilige Herstellungskosten 60.000 EUR).
Der Anteil von GV an den Gesamtkosten beläuft sich damit auf ½ (220.000 EUR/440.000 EUR).
In diesem Verhältnis ist auch der Steuerwert des bebauten Grundstücks anzusetzen, d. h. i. H. v. 95.000 EUR (1/2 von 190.000 EUR). Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit ein Betrag von 95.000 EUR.
Für EN errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Hinsichtlich der Fertigstellung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung siehe Tz. 3.7.3.
b) |
Kostenübernahme nur für die Errichtung des Gebäudes |
Vielfach ist der Bedachte schon Eigentümer eines Baugrundstücks oder er erwirbt dieses selbst. Werden in einem solchen Fall nur die Kosten für die Errichtung des Grundstücks geschenkt, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil bestimmt sich dabei aus der Differenz zwischen dem Steuerwert für ein bebautes Grundstück (ermittelt nach § 182 BewG) und dem Steuerwert eines unbebauten Grundstücks (ermittelt nach § 179 BewG).
Beispiel 3
Neffe N besitzt ein Baugrundstück. Dieses hat eine Größe von 800 qm. Der vom Gutachterausschuss festgelegte Bodenrichtwert beläuft sich auf 120 EUR/qm.
Der Onkel schenkt seinem Neffen N im Dezember2019 die notwendigen Geldmittel i. H. v. 140.000 EUR für die Errichtung des Gebäudes. Nach Fertigstellung des Gebäudes berechnet sich ein nach § 182 BewG ergebender Steuerwert i. H. v. 225.000 EUR.
Lösung:
Da O im vorliegenden Beispiel die Kosten für die Errichtung des Gebäudes übernommen hat, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt.
Der Gebäudewertanteil berechnet sich danach wie folgt.
Steuerwert für das bebaute Grundstück (§ 182 BewG) |
225.000 EUR |
Steuerwert des unbebauten Grundstücks = 800 qm * 120 EUR/qm = 96.000 EUR (§ 179 BewG) |
./. 96.000 EUR |
Gebäudewertanteil |
129.000 EUR |
Als Zuwendung des O gilt hier damit der Gebäudewertanteil i. H. v. 129.000 EUR. Dieser geht in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein.
Für den Neffen errechnet sich damit die unter Maßga...