Beispiel 3
Der Onkel O ist an der AB-KG beteiligt. O schenkt seiner Nichte N im Oktober 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 5.750.000 EUR, damit diese einen Anteil der Beteiligung des O erwerben kann. Es wurde im Voraus die klare und eindeutige Schenkungsabrede getroffen, dass Gegenstand der Schenkung der Erwerb der Beteiligung an der AB-KG ist und nicht der Geldbetrag.
Der Steuerwert des erworbenen Anteils beläuft sich auf 5.610.000 EUR. Es ist kein Verwaltungsvermögen vorhanden. Die Voraussetzungen für den Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sind gegeben. N beantragt nicht den 100 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG.
Lösung
In diesem Beispiel ist von der mittelbaren Schenkung eines Gesellschaftsanteils auszugehen. Dies hat zur Folge, dass nunmehr nicht der Nominalwert des Geldbetrages in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sondern der Steuerwert der KG-Beteiligung. Daneben kann N aber auch die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG beanspruchen. Denn im Gegensatz zum Praxis-Beispiel 2 beteiligt sich N am Vermögen des O. Vor dem Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist auch der Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG abzuziehen. Für diesen muss N keinen Antrag stellen, d. h. er wird von Amtswegen berücksichtigt.
Für Nichte N errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Es ergibt sich zunächst folgende Berechnung:
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Vorababschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG zu errechnen. Der Vorwegabschlag ist hierbei vorrangig vor Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu berücksichtigen.
Dies kann vorteilhaft sein, wenn hierdurch der Schwellenwert von 26.000.000 EUR unterschritten werden kann.
begünstigtes Betriebsvermögen |
5.610.000 EUR |
abzüglich 30 %iger Vorabschlag |
./. 1.683.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
3.927.000 EUR |
In einem weiteren Schritt ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) zu errechnen.
begünstigtes Betriebsvermögen |
3.927.000 EUR |
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 3.337.950 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
589.050 EUR |
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) |
589.050 EUR |
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abzüglich Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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übersteigender Betrag |
439.050 EUR |
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hiervon 50 % (abgerundeter We... |