Steuerfreie Gegenstände
Enkel EN beabsichtigt einen neuen Pkw zu erwerben. Der Kaufpreis für diesen beläuft sich auf 41.000 EUR. Da ihm die entsprechenden Mittel fehlen, schenkt ihm sein Großvater GV im November 2019 das Geld. Kurze Zeit später hat EN einen entsprechenden Pkw gefunden, den er mit dem geschenkten Geld erwirbt. Aufgrund einer Vorschenkung i. H. v. 200.000 EUR ist der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schon verbraucht.
Lösung
GV hat dem Enkel EN einen Geldbetrag geschenkt. Dieser geht mit dem Nominalwert (41.000 EUR) in die schenkungsteuerliche Bemessungsrundlage ein.
Für EN errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:
Abwandlung:
Großvater GV wendet seinem Enkel EN im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 41.000 EUR mit der Auflage zu, dafür einen bestimmten Pkw zu erwerben. Dieser soll von der Familie des EN genutzt werden.
Lösung
Hier greifen die Grundsätze der mittelbaren Schenkung. Dies hat zur Folge, dass nicht das Geld als Geschenk gilt, sondern der Pkw. Da hier ein Erwerb in der Steuerklasse I stattfindet und der Pkw zum begünstigten Vermögen gehört, kann EN die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Anspruch nehmen.
Für EN ergibt sich somit die folgende Berechnung:
Es ergibt sich für EN damit eine Steuerersparnis i. H. v. 2.870 EUR.
Abwandlung:
Neffe N will Möbel für seine neue Wohnung erwerben. Dessen Tante T will ihn dabei finanziell unterstützen. Daher schenkt sie ihm im Dezember 2019 einen Betrag i. H. v. 12.000 EUR. Kurze Zeit später hat N die geeigneten Möbel gefunden, die er mit dem Geld der T erwirbt.
Aufgrund einer Vorschenkung i. H. v. 20.000 EUR, die in 2014 stattgefunden hat, ist der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG schon verbraucht.
Lösung
Tante T hat dem Neffen N einen Geldbetrag geschenkt. Dieser geht mit dem Nominalwert (12.000 EUR) in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein.
Für den Neffen N errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:
Der Neffe N hat somit für...