Die Vorschrift des § 25 ErbStG lässt zwar unter den o. a. Voraussetzungen keinen Abzug der Nießbrauchslast zu, aber die Steuer, die auf den Kapitalwert entfällt, wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos gestundet (bis zum Erlöschen der Belastung). Zu Einzelheiten für die Steuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung siehe R 85 Abs. 3 Satz 4 – 6 ErbStR 2003. Die Stundungsregelung gilt für Erbfälle die vor dem 1.1. 2009 eingetreten sind, sowie für Schenkungen, die vor diesem Datum ausgeführt wurden, weiterhin (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG[1]).
Die zu stundende Steuer ermittelt sich hierbei wie folgt.
Zunächst ist die Steuer auf den Zuwendungsgegenstand zu berechnen, ohne dass dabei die Nießbrauchslast abgezogen wird. Danach wird die Steuer unter Berücksichtigung der Nießbrauchlast berechnet. Anschließend werden beide Steuerbeträge saldiert und ergeben so die zinslos zu stundende Steuer.
Hierzu kann das folgende Schema zugrunde gelegt werden[2]:
1. Schritt
Steuerwert des Nutzungsgegenstands | ||
./. | persönlicher Freibetrag nach Steuerklasse | |
= | steuerpflichtiger Erwerb | |
x | Tarif nach Steuerklasse | Steuer A |
2. Schritt | ||
Steuerwert des Nutzungsgegenstands | ||
./. | Kapitalwert des Nutzungs- oder Duldungsrechts | |
./. | persönlicher Freibetrag nach Steuerklasse | |
= | steuerpflichtiger Erwerb | |
x | Tarif nach Steuerklasse | Steuer B |
3. Schritt | ||
Steuer A | ||
./. | Steuer B | |
Steuer C (zu stundende Steuer) | Steuer C |
Die zu stundende Steuer C berechnet sich also, indem von der veranlagten Steuer A die Steuer B abzuziehen ist, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb um die dem Abzugsverbot unterliegenden Belastungen zu kürzen gewesen wäre.
Ermittlung des Stundungsbetrags
Die 66-jährige Mutter M wendet ihrer Tochter T ein vermietetes Grundstück zu. Der Steuerwert für das Grundstück wurde mit 815.500 EUR festgestellt. Zur Absicherung ihrer Altersversorgung behält sich M ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Der tatsächliche Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 46.000 EUR.
Zunächst ist der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung zu ermitteln.
a) Jahreswert
Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 43.844 EUR (815.500 EUR/18,6).[3]
b) Vervielfältiger
Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Mutter M) beträgt 66 Jahre. Unter Zugrundelegung dieses Alters ist aus Tabelle 9 zu § 14 Abs. 1 BewG ein Vervielfältiger i. H. v. 10,292 zu entnehmen.
c) Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung
Jahreswert 43.844 EUR × Vervielfältiger 10,292 ergibt einen Kapitalwert für die Nießbrauchsbelastung i. H. v. 451.243 EUR.
Im nächsten Schritt kann nun die zu stundende Schenkungsteuer berechnet werden.
1. Berechnung der Schenkungsteuer auf den Bruttoerwerb
Bruttoerwerb (Steuerwert Grundstück) | 815.500 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 205.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 610.500 EUR | |
Schenkungsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 115.995 EUR | 115.995 EUR |
2. Berechnung der Schenkungsteuer auf den Nettoerwerb
Bruttoerwerb | 815.500 EUR | |
Nießbrauchslast | ./. 451.243 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 205.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) | 159.200 EUR | |
Schenkungsteuer (11 %) und sofort fällig | 17.512 EUR | ./. 17.512 EUR |
zinslos zu stundender Betrag | 98.483 EUR |
Tochter T hat demnach eine Schenkungsteuer i. H. v. 17.512 EUR sofort an das Finanzamt zu zahlen. Des Weiteren wird ein Betrag i. H. v. 98.483 EUR zinslos gestundet.
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