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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Christoph Wenhardt
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Überblick

Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert.

Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden. Als häufigster Anwendungsfall ist der Nießbrauch an einer Sache anzusehen und hier an einem Grundstück. Weiterer wichtiger Anwendungsfall ist der Nießbrauch an Anteilen an Personengesellschaften bzw. Kapitalgesellschaftsanteilen. Die weiteren Ausführungen in diesem beitrag beziehen sich schwerpunktmäßig auf den Nießbrauch an Grundstücken.

Steuerrechtlich kann ein Nießbrauch einerseits aus einkommensteuerlichen Gründen empfehlenswert sein, da mit diesem eine Einkünfteverlagerung auf nahe Angehörige (z. B. die Kinder) erreicht werden kann. Dies führt letztendlich zu einer Milderung der Steuerprogression und der besseren Ausnutzung der Freibeträge (insbesondere des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG, der für 2025 12.096 EUR beträgt und für 2026 auf 12.348 EUR erhöht wurde[1]).

Aber auch erbschaftsteuerlich bietet der Nießbrauch Vorteile. So ist der Nießbrauch mit dem Kapitalwert anzusetzen. Und dieser kann niedriger als das nießbrauchsbelastete Wirtschaftsgut selbst sein. Verstirbt die berechtigte Person, so löst dies keine erbschaftsteuerlichen Folgen aus. Ergeben sich nach der Vermögensübertragung (unter Nießbrauchvorbehalt) Wertsteigerungen, dann entstehen hieraus keine erbschaftsteuerlichen Belastungen.

Durch die Streichung des § 25 ErbStG kann der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung ab 2009 uneingeschränkt abgezogen werden. Für Erbfälle bzw. Schenku...

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