Die zivilrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 1030-1089 BGB.
Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt, dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Erhält eine Person den Nießbrauch von Todes wegen, unterliegt dies als Erwerb von Todes wegen dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Hierin enthalten sind auch Änderungen des Bewertungesetzes.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.
Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Zu den Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Verschaffung einer Gesamtgläubigerstelltung bezüglich eines Nießbrauchsrechts an den anderen Ehegatten ist das BFH, Urteil v. 8.6.2021 zu beachten.
Hinzuweisen sei auch auf das BFH, Urteil v. 6.5.2021 zur Steuerpause beim Erwerb von Privatvermögen im Zeitraum vom 1.7.2016 – 4.11.2016. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.
Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind u. a. in R E 25 ErbStR 2019 und H E 25 ErbStH 2019, in R E 23 ErbStR 2019 und H 23 ErbStH 2019 sowie in R E 13d ErbStR 2019 und H 13d ErbStH 2019 enthalten. Zu beachten ist das BMF-Schreiben v. 21.11.2014, IV D4 – S 3104/09/10001, BStBl 2014 I S. 1576 und das BMF, Schreiben v. 2.12.2015, IV C 7 S 3104/09/10001, BStBl 2015 I S. 954), sowie BMF, Schreiben v. 4.11.2016 IV C 7 – S 3104/09/10001, BStBl 2016 I S. 1166, in welchem die ab 2016 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden. Weiterhin zu beachten sind auch: das BMF-Schreiben v. 22.11.2018 (Az.: IV C 7 – S 3104/09/10001), in welchem die ab 1.1.2019 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden und das BMF-Schreiben v. 2.12.2019 (Az.:IV C 7 – S 3104/19/10001 :003), in welchem die ab 1.1.2020 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden und das BMF-Schreiben v. 28.10.2020, (Az.: IV C 7 – S 3104/19/10001 :005, in welchem die ab 1.1.2021 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden, ferner das BMF-Schreiben v. 4.10.2021 in welchem die ab 1.1.2022 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslä...