Berechnung des Ablösungsbetrags
> Gleich lautende Ländererlasse vom 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2016 (BStBl I S. 1246) und vom 7.12.2017 (BStBl I S. 1625)
Berechnung des Ablösungsbetrags in Fällen der Gesamtgläubigerschaft
Beispiel:
Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:
Berechtigter |
Lebensalter |
Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a. F. |
Jahreswert EUR |
Kapitalwert EUR |
Summe EUR |
Anteil |
V |
62 |
9,889 |
18 000 |
178 002 |
178 002 |
39,39 % |
E |
58 |
12,553 |
18 000 |
225 954 |
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12,553 – 9,889 = 2,664 |
18 000 |
47 952 |
273 906 |
60,61 % |
Summe |
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451 908 |
100,00 % |
Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR × 19 % = 85 861 EUR, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt. V und E beantragen nachträglich die Ablösung der gestundeten Steuer im Jahr 2018.
Ablösungsbetrag für V (73 Jahre): 33 820 EUR x 0,523 = 17 687 EUR
Ablösungsbetrag für E (69 Jahre): 52 041 EUR x 0,389 = 20 243 EUR
Berichtigung der Steuerfestsetzung
Beispiel:
Am 10. Januar 2018 verschenkt der 58-jährige A ein Grundstück an B und behält sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Sollte A vor dem 10. Januar 2026 versterben, ist die Nießbrauchslast, deren Kapitalwert unter Berücksichtigung der für Erwerbe im Jahr 2018 maßgebenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamts kapitalisiert wurde, nach § 14 Absatz 2 BewG mit dem nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchsrechts ermittelten Kapitalwert zu ändern.
Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand
Wird ein nießbrauchsbelasteter Zuwendungsgegenstand veräußert, führt die Entgeltlichkeit zur Fälligkeit der gestundeten Steuer, auch soweit ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Schenker bereits bei der Schenkungsabrede die Fortsetzung des Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat (> BFH vom 11.11.2009 II R 31/07, BStBl 2010 II S. 504).
Verzicht auf Nießbrauchsrecht
> H E 10.1 "Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag"
Verzicht auf Nutzungs- oder Rentenrecht
> BFH vom 17.3.2004 II R 3/01, BStBl II S. 429
Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine steuerliche Doppelerfassung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Absatz 1 Satz 1 ErbStG a. F. einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzicht zu beseitigen (> BFH vom 17.3.2004 II R 3/01, BStBl II S. 429). Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 Euro auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.
Beispiel:
Vater V schenkte seinem Sohn im Jahr 2006 ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR (Verkehrswert 700 000 EUR), unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauch blieb bei der Feststellung des Grundbesitzwerts unberücksichtigt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 40 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 77 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 710 000 EUR und entspricht dem Verkehrswert. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt unverändert 40 000 EUR.
Erwerb 2006 |
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Bruttowert des Erwerbs |
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500 000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
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./. 205 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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295 000 EUR |
Steuersatz 15 % |
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Steuer 2006 |
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44 250 EUR |
Bruttowert des Erwerbs |
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500 000 EUR |
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Jahreswert Nießbrauch |
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500 000 EUR : 18,6 (§ 16 BewG) = 26 882 EUR |
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(tatsächlicher Wert höher) |
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Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG) |
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26 882 EUR × 9,019 |
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./. 242 449 EUR |
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Nettowert des Erwerbs |
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257 551 EUR |
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Persönlicher Freibetrag |
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./. 205 000 EUR |
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Steuerpflichtiger Nettoerwerb |
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52 551 EU... |