2.1 Allgemeines
In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen.
2.2 Hausrat
Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen:
- die Wohnungseinrichtung,
- Wäsche,
- Kleidung,
- Geschirr,
- Fernsehgerät und
- Bücher.
Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts Verwendung finden (z. B. Fotoapparat, Armbanduhr). Für diese kann aber die Befreiung für andere bewegliche Gegenstände in Betracht kommen (s. Tz. 2.3).
Befreiungsvorschrift für Wohnungseinrichtung
Die Befreiungsvorschrift gilt auch für die Wohnungseinrichtung einer Zweitwohnung.
Auch Luxusgegenstände können unter die Steuerbefreiung fallen, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen.
2.3 Andere bewegliche Gegenstände
Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Des Weiteren fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind.
Aus Sicht des FG Düsseldorf bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs.
Steuerbefreiung für Einrichtungsgegenstände einer Apotheke
Eine zunächst verpachtete Apotheke wurde noch von der Erblasserin aufgegeben. Zur Apotheke gehörten auch Einrichtungsgegenstände. Die Erblasserin wurde von der Schwester S und dem Neffen N beerbt. N begehrte im Einspruchsverfahren für die Einrichtungsgegenstände die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG.
Lösung
Das Finanzamt lehnte dies ab. Anders das FG Düsseldorf. Dies gab dem Begehren des Klägers (N) statt. Demnach erhält der Neffe hier als Person der Steuerklasse II den Freibetrag in Höhe von 12.000 EUR gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG.
2.4 Freibeträge
Die infrage kommenden Freibeträge werden wie folgt gewährt:
Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, so kann er für Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR beanspruchen.
Für andere bewegliche körperliche Gegenstände wird dem Erwerber der Steuerklasse I ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR gewährt.
Dagegen kann ein Erwerber der Steuerklasse II und III zusammengefasst für Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, sowie für andere bewegliche körperliche Gegenstände nur einen Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR in Anspruch nehmen.
2.5 Besonderheiten
Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt.
Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu.
Wert des Hausrats |
60.000 EUR |
abzüglich Freibetrag |
./. 41.000 EUR |
verbleibender Betrag |
19.000 EUR |
Der Schenkungsteuer unterliegt demnach ein Betrag i. H. v. 19.000 EUR. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, verbleibt hier ein steuerpflichtiger Erwerb, wodurch es zu keiner schenkungsteuerlichen Belastung für T kommt.
Ein Neffe erhält von seinem Onkel O, der am 1.2.2024 verstirbt in Form eines Vermächtnis Hausrat mit einem Wert i. H. v. 7.500 EUR und eine wertvolle Armbanduhr mit einem Wert i. H. v. 6.000 EUR.
Lösung.
Der Erwerb des Hausrats und der Armbanduhr ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c ErbStG beim Neffen i. H. v. 12.000 EUR befreit.
Es ergibt sich die folgende Berechnung:
Wert des Hausrats und der Armbanduhr (zusammengefasst) |
13.500 EUR |
abzüglich Freibetrag |
./. 12.000 EUR |
verbleibender Betrag |
1.500 EUR |
In die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage fließt ein Betrag von 1.500 EUR ein. Hieraus ergibt sich für den Neffen eine Erbschaftsteuer i. H. v. 225 EUR (15 % von 1.500 EUR gem. § 19 Abs. 1 ErbStG).
Werden befreite Gegenstände später veräußert, hat das keine nachteiligen steuerlichen Auswirkungen, d. h., die Befreiung bleibt erhalten.
Jeder Erwerber kann die Steuerbefreiung beanspruchen.
Sind an einem Erbfall mehrere Erwerber beteiligt, erhält jeder die Befreiung, und dies auch ungekürzt. Ein nicht genutzter Freibetrag kann jedoch nicht von einem anderen Erwerber übernommen werden.
Vorhandensein von mehreren Erwerbern
Vater V hat seine beiden Kinder S und T zu seinen Alleine...