Kann der Beschenkte bzw. der Erbe die Schenkung- oder Erbschaftsteuer nicht selbst aufbringen, übernimmt möglicherweise der Schenker diese neben der eigentlichen Schenkung oder der Erblasser auferlegt einem anderen die Entrichtung der Steuer. Diese Vorgehensweise eignet sich darüber hinaus auch, um gezielt die Steuer zu reduzieren.
Die gesetzliche Regelung zu dieser Problematik findet sich in § 10 Abs. 2 ErbStG. Verwaltungsanweisungen finden sich in R E 10.5 ErbStR 2019 und H E 10.5 ErbStH 2019 sowie H E 23 ErbStH 2019.
Am 1.1.2024 ist das MoPeG[1] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört.[2] Aufgrund dessen wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[3] ein neuer § 2a EStG eingeführt, der die bisherige Rechtslage im Erbschaftsteuergesetz noch einmal klarstellt.
§ 2a ErbStG hat den folgenden Wortlaut:
"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."
Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.
Zu beachten ist die Verfassungsbeschwerde[4] zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[5]
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