3.1 Allgemeines
Da unbenannte Zuwendungen der Schenkungsteuerpflicht unterliegen, ist es angesagt, Ausweichstrategien zu finden, die eine schenkungsteuerliche Belastung bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten vermeiden. Hierbei kann es wichtig sein, dass die beratende Person auch ein Gespür für potentiell schenkungsteuerlich relevante Sachverhalte zeigt. Denn unter Umständen lassen sich auch noch Ausweichmöglichkeiten (z. B. durch Gegenleistungen) finden, wenn eine "Freigebigkeit" im Raum steht.
Hinsichtlich eines Unterhaltsverzichts vor der Eheschließung gilt Folgendes.
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, dann sieht die Finanzverwaltung hierin eine freigebige Zuwendung. Der teilweise Verzicht auf nachehelichen Unterhalt stellt auch keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn dar. Dies ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden sowie aus § 4 BewG (aufschiebend bedingter Erwerb).
Sind von den Zuwendungen ab dem 1.1.2024 rechtsfähige Personengesellschaft betroffen, dann gilt es, die neue Vorschrift des § 2a ErbStG zu beachten.
Diese Vorschrift dient der Klarstellung, dass weiterhin im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber gelten.
Zuwendung an die rechtsfähige Persongesellschaft
Ehemann EM und Ehefrau EF sind verheiratet. Sie haben die Tochter T. Es besteht die rechtsfähige ET- GbR, an der EF und T zu jeweils 1/2 beteiligt sind. EM wendet der ET- GbR am 15.1.2024 ein Grundstück zu (Steuerwert 1.500.000 EUR).
Lösung
Erwerber sind hier aus schenkungsteuerlicher Sicht die EF und die T. Die Bereicherung beträgt dabei jeweils 750.000 EUR.
Es kommt die Steuerklasse I sowohl hinsichtlich der Ehefrau EF (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG) als auch der Tochter T (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG) zur Anwendung. Damit ist bei der Ehefrau ein persönlicher Freibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und bei der Tochter ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) zu berücksichtigen.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass Vorschenkungen zu berücksichtigen sind. Hat der Ehemann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums eine Zuwendung gemacht, dann müssen die Erwerbe zusammengerechnet werden. Hierbei kommen dann die Grundsätze des § 14 ErbStG zur Anwendung.
3.2 Ausnutzung von Freibeträgen
Viele Zuwendungen unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern werden ohne jegliche steuerliche Auswirkung bleiben, da das Erbschaftsteuerrecht bei diesem Personenkreis einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Hier gilt es aber die Vorschrift des § 14 ErbStG zu beachten, wonach bei einem späteren Erwerb (Schenkung oder von Todes wegen) die früheren Erwerbe – und dies innherhalb eines Zehnjahreszeitraums – in die Besteuerung mit einbezogen werden (vgl. auch R E 14.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019).
Zusammenrechnung von mehreren Erwerben
Ehemann EM wendet seiner Ehefrau EF im Kalenderjahr 2020 Barvermögen in Höhe von 500.000 EUR zu. Im November 2023 schenkt EM der Ehefrau EF nochmals einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 EUR.
Lösung:
Die Zuwendung in 2020 bleibt aufgrund des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR steuerfrei.
Da EM aber innerhalb der 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG nochmals Vermögen auf seine Frau überträgt, sind beide Erwerbe zusammenzurechnen.
Für Ehefrau EF ergibt sich somit die folgende Besteuerung:
Bargeldschenkung aus 2023 |
500.000 EUR |
Vorschenkung aus 2020 |
500.000 EUR |
Gesamterwerb |
1.000.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
500.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
75.000 EUR |
Die fiktive wie auch die tatsächliche Schenkungsteuer betragen 0 EUR (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). |
./. 0 EUR |
festzusetzende Schenkungsteuer |
75.000 EUR |
Ist Gegenstand der Übertragung begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (u. a. nländisches Betriebsvermögen) gilt Folgendes: Entweder greifen die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag). Letzterer wird bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern regelmäßig nicht zu Anwendung kommen, da diese zum Personenkreis der Steuerklasse I gehören; während § 19a ErbStG bei Personen der Steuerklasse II und III greift.
And...