Da unbenannte Zuwendungen der Schenkungsteuerpflicht unterliegen, ist es angesagt, Ausweichstrategien zu finden, die eine schenkungsteuerliche Belastung bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten vermeiden. Hierbei kann es wichtig sein, dass die beratende Person auch ein Gespür für potentiell schenkungsteuerlich relevante Sachverhalte zeigt. Denn unter Umständen lassen sich auch noch Ausweichmöglichkeiten (z. B. durch Gegenleistungen) finden, wenn eine "Freigebigkeit" im Raum steht.
Hinsichtlich eines Unterhaltsverzichts vor der Eheschließung gilt Folgendes.
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, dann sieht die Finanzverwaltung hierin eine freigebige Zuwendung. Der teilweise Verzicht auf nachehelichen Unterhalt stellt auch keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn dar. Dies ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 3 ErbStG, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden sowie aus § 4 BewG (aufschiebend bedingter Erwerb).
Sind von den Zuwendungen ab dem 1.1.2024 rechtsfähige Personengesellschaft betroffen, dann gilt es, die neue Vorschrift des § 2a ErbStG zu beachten.
Diese Vorschrift dient der Klarstellung, dass weiterhin im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber gelten.
Zuwendung an die rechtsfähige Persongesellschaft
Ehemann EM und Ehefrau EF sind verheiratet. Sie haben die Tochter T. Es besteht die rechtsfähige ET- GbR, an der EF und T zu jeweils 1/2 beteiligt sind. EM wendet der ET- GbR am 15.1.2024 ein Grundstück zu (Steuerwert 1.500.000 EUR).
Lösung
Erwerber sind hier aus schenkungsteuerlicher Sicht die EF und die T. Die Bereicherung beträgt dabei jeweils 750.000 EUR.
Es kommt die Steuerklasse I sowohl hinsichtlich der Ehefrau EF (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG) als auch der Tochter T (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG) zur Anwendung. Damit ist bei der Ehefrau ein persönlicher Freibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und bei der Tochter ein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) zu berücksichtigen.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass Vorschenkungen zu berücksichtigen sind. Hat der Ehemann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums eine Zuwendung gemacht, dann müssen die Erwerbe zusammengerechnet werden. Hierbei kommen dann die Grundsätze des § 14 ErbStG zur Anwendung.