Die Ehegatten haben auch die Möglichkeit, vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Die dabei entstehende Zugewinnausgleichsforderung gehört nicht zum steuerbaren Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG und R E 5.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019) und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus.
Auswirkungen der Vereinbarung der Gütertrennung
Die Ehegatten EM und EF leben seit der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten vereinbaren am 15.12.2023 durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung. Das Anfangsvermögen der beiden Ehegatten hat 0 EUR betragen. Ehemann EM konnte aufgrund seiner beruflichen Stellung ein Endvermögen i. H. v. 800.000 EUR erwirtschaften. Ehefrau EF ist für den Haushalt und die Kinder zuständig. Daher beläuft sich ihr Endvermögen nur auf 40.000 EUR.
Lösung:
Es errechnet sich für Ehefrau EF die folgende Zugewinnausgleichsforderung:
Ehemann EM | Ehefrau EF | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 0 EUR | 0 EUR | |
Endvermögen | 800.000 EUR | 40.000 EUR | |
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten | 800.000 EUR | 40.000 EUR | |
Zugewinn des EM | 800.000 EUR | ||
abzüglich des Zugewinns der EF | ./. 40.000 EUR | ||
Übersteigender Zugewinn des EM | 760.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF | 380.000 EUR |
Die sich für EF ergebende Zugewinnausgleichsforderung i. H. v. 380.000 EUR unterliegt gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer.
Die Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaft (R E 5.2 Abs. 2 ErbStR 2019).
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