Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt, kann aber eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser sog. Inlandsvermögen hinterlässt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der persönliche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht von 1.100 EUR auf 2.000 EUR ab 2009 angehoben wurde.[1] Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier aber die Möglichkeit auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht möglich.

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