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Erbschaftsteuer: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht / 4.4.2 Freibeträge und Tarif

Christoph Wenhardt
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Während das Erbschaftsteuergesetz bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht persönliche Freibeträge zwischen 20.000 EUR und 500.000 EUR gewährt[1], kommt bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR zur Anwendung.[2]

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG aber nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.[3]

Nunmehr wurde dem EuGH vom FG Düsseldorf die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass einem beschränkt Steuerpflichtigen nur ein persönlicher Freibetrag von 2.000 EUR zusteht.[4] Auch das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die Beschränkung des Freibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht gegen die unionsrechtlich gewährte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe in der Schweiz ansässig sind und der Erwerb von Todes wegen sowohl inländisches als auch ausländisches Vermögen erfasst.[5] Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.[6]

Hierzu hatte der BFH mit Urteil v. 10.5.2017[7] Folgendes entschieden:

Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.

Der Steuertarif gemäß § 19 ErbStG kommt auch bei der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkte Steuerpflicht

Der im Ausland lebende Witwer W hat seinen Sohn S, der ebenfalls im Ausland wohnt, zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass von W befindet sich ein im Inland belegenes Grundstück, welches zu fremden Wohnzwecken vermietet ist mit einem gemeinen Wert i. H. v. 895.000 EUR. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG soll hier außer Betracht gelassen ...

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