Die gesetzlichen Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht finden sich in § 2 ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 2 ErbStR 2019 und H E 2 ErbStH 2019 enthalten.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden auch Änderungen im § 2 ErbStG vorgenommen.
Das am 5.12.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 enthält auch mehrere Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese sehen u. a. wie folgt aus:
Die Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wurde ab 2025 von bisher 10.300 EUR auf 15.000 EUR angehoben.
§ 10 Abs. 6 ErbStG wurde neu gegliedert. Hierbei wurde die Vorschrift dahingehend geändert, dass nunmehr Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig sind.
Die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG greift auch unter bestimmten Voraussetzungen bei Grundstücken in Drittstaaten.
Nach einer Entscheidung des EuGH verstößt das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen Ungleichbehandlung gegen die in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH, Urteil v. 3.9.2014, C-127/12 (The Commissioners for HM Revenue and Customs), DStR 2014 S. 1921). Beachtung finden muss auch die LfSt Bayern v. 9.4.2020, S 3804.1.1 – 4/11 St 34, HI13778771, ZEV 2020 S. 384; in welcher sich die Finanzverwaltung über die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen sowie des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs bei beschränkter Steuerpflicht äußert. Hierzu ist nun die Gesetzesänderung des § 10 Abs. 6 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zu beachten.
Darüber hinaus ist auch der Beschluss des BFH vom 20.9.2022 zum DBA USA-Erb 2000 zu berücksichtigen.
Der BFH, Beschluss v. 24.5.2023 beschäftigt sich mit dem DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer.
Zum Ausschluss des Bewertungsabschlags bei Erbschaft eines zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatsgrundstücks ist das EuGH,-Urteil vom 12.10.2023 zu beachten.
Zum Erbfall nach italienischem Recht ist das BFH, Urt. v. 17.11.2021 zu beachten.
Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen ist das BMF-Schreiben vom 15.1.2024 zu beachten.