Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 22.02.1995, 34-S3812-16/5-6529
Aus gegebenem Anlass weise ich auf folgendes hin:
Mit der Vorschrift: des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG, die durch das Steueränderungsgesetz 1992 in das ErbStG eingefügt werden ist, wurde eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender Gegenseitigkeitsregelungen, Z. B. mit einzelnen Kantonen der Schweiz (vgl. Anlage l), mit den Niederlanden und für neue Gegenseitigkeitsregelungen geschaffen. Das Bundesfinanzministerium kann solche Gegenseitigkeitsregelungen mit anderen Staaten und deren Gebietskörperschaften allgemein durch Austausch entsprechender Erklärungen herbeiführen. Es wurde jedoch nicht verpflichtet, in steuerlichen Einzelfallen Feststellungen über eine evtl. bestehende Gegenseitigkeit zu treffen.
Neue Gegenseitigkeitsregelungen können von deutscher Seite nur zu einer Steuerbefreiung in dem Umfang führen, den das geltende ErbStG selbst zulässt (vgl. z. B. im Verhältnis zu Italien – Anlage 2). Zuwendungen an ausländischen Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerbefreit, auch ohne dass der ausländische Staat Gegenseitigkeit gewährt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das zuständige Finanzamt im Besteuerungsverfahren entscheiden. Eine weitergehende Steuerbefreiung für ausländische Zuwendungsempfänger könnte nur mit Zustimmung des Gesetzgebers erfolgen.
Anlagen:
1. Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken vom 27.07.1992 (IV C 6 – S 1301 Schz – 55/92)
2. Gegenseitigkeitsregelung mit Italien
Der Bundesminister der Finanzen |
Bonn, 27.07.1992 |
IV C 6 – S 1301 Schz – 55/92 |
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Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
Anlagen: – 1 – (geheftet)
Zu Ihrer Unterrichtung übersende ich eine Zusammenstellung über die noch in Kraft befindlichen o. g. Gegenseitigkeitserklärungen sowie deren Wortlaut (Stichtag 1. April 1992). Die Zusammenstellung ist mit dem Auswärtigen Amt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgestimmt. Darüber hinaus wird im Einzel fall von weiteren Kantonen bei Vorliegen des Gegenrechts Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken gewährt, so z. B. in den Kantonen Bern und Zürich.
Im Auftrag
Dr. Manke
Adressat:
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Auswärtiges Amt
– Referat 511 –
zu IV C 6 – S 1301 Schz – 55/92
Anlage Gegenseitigkeitserklärungen zwischen dein Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken
Stand l, April 1992
A. Übersicht
1. Kanton Appenzell I. -Rh.
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/16. April 1927 zwischen dem Landammann des Kantons Appenzell I.-Rh. und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, i n Kraft getreten am 16. April 1927
2. Kanton Uri
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/23. April 1927 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 23. April 1927
3. Kanton Appenzell A.-Rh.
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/18. Juni 1927 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. -Rh. und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 18. Juni 1927
4. Kanton Basel-Stadt
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/3. April 1928 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 3. April 1928
5. Kanton St. Gallen
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. März 1928/7. August 1928 zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen gemeinnütziger oder wohltätiger Art, samt Note vom 26. Februar 1959, in Kraft getreten am 7. August 1928
6. Kanton Zug
Gegenseitigkeitserklärung vom 24. November 1926/13. Oktober 1928 zwischen dem Kanton Zug und dem Reichsminister der F...