1.3.1 Gründe für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft
Gründe für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft können die Scheidung sein, der Tod eines Ehegatten oder auch der Wunsch der Ehegatten, einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung oder auch die Gütergemeinschaft) zu begründen. Auch ist es möglich, dass die Ehegatten nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft anschließend wieder in diesen Güterstand zurückwechseln (siehe 3.4).
1.3.2 Scheidung
Neben dem Tod eines Ehegatten ist die Scheidung der häufigste Grund für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Lassen sich die Ehegatten scheiden, entsteht für den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ein Anspruch auf eine Zugewinnausgleichsforderung.
1.3.3 Anderer Grund
Ein weiterer Grund für die Ehegatten kann der Wechsel des Güterstands sein. Die Ehegatten können z. B. vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütergemeinschaft oder in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendigen und anschließend wieder neu begründen.
1.3.4 Tod des Ehegatten
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, d. h. im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und verstirbt ein Ehegatte, hat das die folgenden Konsequenzen.
1.3.4.1 Erbrecht des Ehegatten ohne Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft
Die Höhe des Erbteils eines Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Unabhängig vom gewählten Güterstand bestimmt sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zunächst wie folgt (§ 1931 Abs. 1 BGB und § 1931 Abs. 2 BGB):
Neben Verwandten der ersten Ordnung (hierunter fallen die Abkömmlinge des Erblassers) erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Nachlasses.
Hinterlässt der Erblasser Großeltern (dritte Ordnung), erbt der überlebende Ehegatte ebenfalls 1/2 des Nachlasses.
Ehegatte Alleinerbe
Sind dagegen nur noch andere Verwandte (als die Großeltern) der dritten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den ganzen Nachlass, ist also Alleinerbe. Das Gleiche gilt, wenn nur Verwandte der vierten Ordnung oder fernerer Ordnungen vorhanden sind.
1.3.4.2 Erbrecht des Ehegatten unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft
Allgemeines
Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung:
Erbrechtliche Lösung
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese Regelung kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist und ob der überlebende Ehegatte einen Ausgleichsanspruch gehabt hätte.
Die erbrechtliche Lösung tritt in den folgenden Fällen ein:
- Der überlebende Ehegatte wird gesetzlicher Erbe.
- Der überlebende Ehegatte wurde Erbe aufgrund einer Erbeinsetzung.
Mit der Vereinfachungsregelung des § 1371 Abs. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass die genaue Zugewinnausgleichsforderung nicht berechnet werden muss.
Durch die erbrechtliche Lösung verändern sich die Erbquoten des überlebenden Ehegatten wie folgt:
Vorhandensein von nur Abkömmlingen der Ehegatten
Die Ehegatten EM und EF haben zwei Kinder, T1 und T2. EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 800.000 EUR. Ein Testament hat EM nicht errichtet.
Lösung:
Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt EF neben den Kindern zunächst 1/4 der Erbschaft, d. h. 200.000 EUR. Daneben erbt EF aber über § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB nochmals 1/4 des Nachlasses, d. h. 200.000 EUR. Insgesamt erhält EF somit 400.000 EUR, d. h. die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf die beiden Kinder T1 und T2 zu je 1/4, d. h., diese erhalten jeweils 200.000 EUR (§ 1924 Abs. 1 BGB und § 1924 Abs. 4 BGB).
Vorhandensein von nur Eltern des verstorbenen Ehegatten
Die Ehegatten EM und EF sind kinderlos. Als nächste Verwandte des EM sind die Eltern vorhanden. EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 800.000 EUR. Ein Testament hat EM nicht errichtet.
Lösung:
Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt EF neben den Eltern des EM zunächst 1/2 des Vermögens, d. h. 400.000 EUR. Daneben erbt EF aber über § 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB nochmals 1/4 des Nachlasses, d. h. 200.000 EUR. Insgesamt erhält EF somit 600.000 EUR, d. h. 3/4 des Nachlasses. Das restliche Viertel verteilt sich an die Eltern des EM zu je 1/8, d. h., diese erhalten jeweils 100.000 EUR (§ 1925 Abs. 1 BGB und § 1925 Abs. 12 BGB).