1. Erbrecht des Lebenspartners ohne Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft
Auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners ist die Höhe des Erbteils eines Lebenspartners davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Lebenspartner gelebt haben.
Unabhängig vom gewählten Güterstand bestimmt sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners zunächst wie folgt (§ 10 Abs. 1 LPartG und § 10 Abs. 2 LPartG).
Neben Verwandten der ersten Ordnung (hierunter fallen die Abkömmlinge des Erblassers) erbt der überlebende Lebenspartner 1/4 des Nachlasses.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) erbt der überlebende Lebenspartner 1/2 des Nachlasses.
Hinterlässt der Erblasser Großeltern (dritte Ordnung), erbt der überlebende Lebenspartner ebenfalls 1/2 des Nachlasses.
Sind dagegen nur noch andere Verwandte (als die Großeltern) der dritten Ordnung vorhanden, erbt der überlebende Lebenspartner den ganzen Nachlass. Das Gleiche gilt, wenn nur Verwandte der vierten Ordnung oder fernerer Ordnungen vorhanden sind.
2. Erbrecht des Lebenspartners unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft
Auch hier sind zwei Lösungen denkbar, denn das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist auf die Regelungen der §§ 1371 ff. BGB (§ 6 LPartG).
a) Erbrechtliche Lösung
Haben die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 6 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese Regelung kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt worden ist und ob der überlebende Lebenspartner einen Ausgleichsanspruch gehabt hätte.
Erbrechtliche Lösung
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 leben in der Zugewinngemeinschaft. L1 verstirbt und hinterlässt eine Tochter T. Der Nachlass des L1 beläuft sich auf 1.600.000 EUR. Ein Testament hat L1 nicht errichtet.
Lösung:
L2 erbt neben der Tochter zunächst 1/4 der Erbschaft, d. h. 400.000 EUR. Daneben erbt L2 aber über 1371 Abs. 1 BGB nochmals 1/4 des Nachlasses, d. h. 400.000 EUR. Insgesamt erhält L2 somit 800.000 EUR, d. h. die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhält die Tochter T (§ 1924 BGB).
Weitere Einzelheiten können dem Punkt 1.3.4.2.2 entnommen werden, da insofern die Regelungen für Ehegatten auch bei eingetragenen Lebenspartnern zur Anwendung kommen.
b) Güterrechtliche Lösungen
Die güterrechtliche Lösung tritt in den folgenden Fällen ein (§ 1371 Abs. 2 BGB und § 1372 Abs. 3 BGB):
- Der überlebende Lebenspartner schlägt die Erbschaft aus.
- Der überlebende Lebenspartner schlägt das Vermächtnis aus.
- Der überlebende Lebenspartner wurde enterbt und es wurde ihm auch kein Vermächtnis vermacht.
Unter diesen Voraussetzungen wird der Zugewinnausgleich effektiv nach § 1373 BGB – § 1383 BGB und § 1390 BGB ermittelt (sogenannter effektiver Zugewinnausgleich).
Güterrechtliche Lösung
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. L1 hat zwei Kinder, K1 und K2. L1 hat seinen Lebenspartner L2 testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Als seine Erben hat er die Kinder K1 und K2 eingesetzt. L1 verstirbt. Die Zugewinnausgleichsforderung beläuft sich auf 700.000 EUR.
Lösung:
Da L2 von L1 enterbt wurde, steht ihm nur die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 700.000 EUR zu. Darüber hinaus hat er aber noch den Anspruch auf seinen Pflichtteil, dieser beträgt 1/8, (d. h. 1/2 des gesetzlichen Erbteils von 1/4 (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Weitere Einzelheiten können dem Punkt 1.3.4.2.3 entnommen werden, da insofern die Regelungen für Ehegatten auch bei eingetragenen Lebenspartnern zur Anwendung kommen.