(1) Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (→ § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2 und 3, dem Grunde nach (Bestandsidentität) und der Höhe nach (Bewertungsidentität) mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 103 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 BewG).

 

(2) 1Die Bestandsidentität wird bei den Rücklagen durchbrochen (→ R 114 Abs. 2). 2In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Rücklagen nach §§ 6b, 7g Abs. 3 und § 52 Abs. 8 EStG, Rücklagen für Preissteigerung, Zuteilungsrücklagen bei Bausparkassen (§ 21a KStG), Rücklagen nach §§ 1 und 3 des Auslandsinvestitionsgesetzes, Rücklagen nach § 31 Abs. 3 BerlinFG und Rücklagen nach §§ 1 und 2 des DDR-Investitionsgesetzes sind nicht abzugsfähig (§ 103 Abs. 3 BewG).

 

(3) 1Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben, sind ebenfalls nicht abzugsfähig. 2Entsprechendes gilt für einen nach § 281 HGB gebildeten Sonderposten mit Rücklageanteil wegen Sonderabschreibungen z.B. nach dem Zonenrandförderungsgesetz, soweit darin Abschreibungen auf Gebäude enthalten sind.

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