Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden undfreiberuflich Tätigen sind anzusetzen:
1. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit dem Grundstückswert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 BewG);
2. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BewG);
3. andere Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einschließlich der Bodenschätze mit den ertragsteuerlichen Werten (Bewertungsidentität; § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 BewG). 2Der ertragsteuerliche Wert gilt auch bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Zuschüsse oder Zulagen wie auch bei der Übertragung von stillen Reserven. 3Vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nicht anzusetzen;
4. Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Anteil am Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 a BewG);
5. notierte Wertpapiere mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG);
6. notierte Zero-Bonds mit dem Kurswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BewG);
7. Investmentzertifikate und Anteile an offenen Immobilienfonds mit dem Rücknahmepreis (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 BewG);
8. nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 ErbStG und § 11 Abs. 2 BewG);
9. Vorratsvermögen mit dem Teilwert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 10 BewG). 2Dieser deckt sich in der Regel mit den Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten für Wirtschaftsgüter gleicher Art und Güte im Besteuerungszeitpunkt. 3Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind die Wiederbeschaffungskosten regelmäßig aus den Tagespreisen vom Stichtag abzuleiten. 4Der Teilwert für Erzeugnisbestände ist entsprechend R 33 EStR 1996 zu ermitteln;
10. Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden mit dem Nennwert bzw. Gegenwartswert (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BewG). 2Die Umsatzsteuer kann, soweit die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, bei der Bewertung von Kundenforderungen wertmindernd berücksichtigt werden. 3Forderungen und Schulden, die auf ausländische Währungen lauten, sind mit dem am Besteuerungszeitpunkt maßgebenden Umrechnungskurs zu bewerten;
11. Einlagen von typischen stillen Gesellschaftern mit dem Wert nach R 119 Abs. 4;
12. Ansprüche und Verpflichtungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert (§§ 13 und 16 BewG);
13. Pensionsverpflichtungen mit dem Vielfachen der Jahresrente (§ 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 104 BewG);
14. Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen mit dem Teilwert (§ 10 BewG);
15. ausländische Zahlungsmittel mit dem Umrechnungskurs;
16. ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert (§ 12 Abs. 6 ErbStG in Verbindung mit § 31 BewG);
17. alle anderen Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem Teilwert (§ 10 BewG).