(1) 1Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen (§ 13 a Abs. 5 ErbStG) verstoßen wird. 2Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung).3Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, daß Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind. 4Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen.

 

(2) 1Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen

 

1.

im Weg der vorweggenommenen Erbfolge weiter übertragen wird. 2Geschieht dies durch gemischte Schenkung oder Schenkung unter Leistungsauflage, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung. 3Der entgeltliche Teil der Zuwendung stellt einen Verstoß gegen die Behaltensregelung dar;

 

2.

im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird, auch wenn dabei zum Wertausgleich eine Abfindung gezahlt wird;

 

3.

aufgrund der Erfüllung von Weitergabeverpflichtungen im Sinne des § 13 a Abs. 3 ErbStG übertragen wird (→ R 61);

 

4.

als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen wird.

2Die Erfüllung anderer schuldrechtlicher Ansprüche, z.B. aufgrund eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs, durch Hingabe begünstigten Vermögens gegen Erlöschen der entsprechenden Erbfallschulden stellt dagegen ein schädliches Verfügen dar.

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