(1) 1Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, das sind grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zulässt. 2Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich (→ § 96 BewG). 3Für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens ist zum Besteuerungszeitpunkt eine besondere Aufstellung (Vermögensaufstellung) zu fertigen.
(2) 1Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden undfreiberuflich Tätigen (→ § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) führt die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz auf den Besteuerungszeitpunkt oder den Schluss des letzten vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahrs und der Vermögensaufstellung. 2Dies gilt auch für Erbbauzinsansprüche und Erbbauzinsverpflichtungen. 3Rückständige Erbbauzinsen oder ausstehende Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume, die als Schulden bzw. Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt sind, müssen in die Vermögensaufstellung übernommen werden. 4Ebenso ist ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. 5Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei
3. |
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts, |
4. |
Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG), |
5. |
Gewinnansprüchen gegen eine beherrschte Gesellschaft als sonstigem Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG), |
(3) 1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden undfreiberuflich Tätigen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, zum Betriebsvermögen (notwendiges Betriebsvermögen). 2Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 3Gewillkürtes Betriebsvermögen kommt grundsätzlich nicht in Betracht (→ R 13 Abs. 16 EStR 1996). 4Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehören zum Betriebsvermögen, ebenso Bargeld und Bankguthaben, die aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten herrühren. 5Bei freiberuflich Tätigen sind Honoraransprüche, die bis zum Besteuerungszeitpunkt entstanden sind, als Forderung zu erfassen. 6Sie sind in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die zu erbringenden Leistungen vollendet waren. 7Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht.