(1) 1Der Ausgangswert aus durchschnittlicher Jahresmiete x 12,5 ist wegen des Alters des Gebäudes für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, um 0,5 v.H., höchstens jedoch insgesamt um 25 v.H. zu ermäßigen. 2Es bestehen keine Bedenken, zugunsten des Steuerpflichtigen als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit stets den 1.1. des Jahres der Bezugsfertigkeit anzunehmen.
(2) 1Sind an einem Gebäude nach dessen Bezugsfertigkeit bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Alterswertminderung von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 BewG). 2Eine Verlängerung der Nutzungsdauer um mindestens 25 Jahre setzt voraus, dass das Gebäude durchgreifend erneuert und verbessert worden ist. 3Durch die Baumaßnahme müssen verbrauchte Teile ersetzt oder neue Bauteile in das Gebäude eingefügt worden sein, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken sowie der Dachaufbau. 4Ist danach von einer Verlängerung der Nutzungsdauer um mindestens 25 Jahre auszugehen, bestimmt sich die Alterswertminderung nach einem fiktiven Fertigstellungsjahr, das aus dem Jahr der Bezugsfertigkeit zuzüglich der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer aufgrund der baulichen Maßnahme zu ermitteln ist.
(3) 1Hat sich die gewöhnliche Nutzungsdauer insbesondere wegen nicht behebbarer Baumängel oder Bauschäden verkürzt, kann diesem Umstand bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren nicht durch eine verkürzte Nutzungsdauer Rechnung getragen werden. 2Eine Ermäßigung des Grundstückswerts kann sich in diesen Fällen nur dadurch ergeben, dass der Steuerpflichtige insgesamt einen unter dem Ertragswert liegenden Verkehrswert gegenüber dem Finanzamt nachweist (§ 146 Abs. 7 BewG; → R 177).
(4) 1Bei Grundstücken, auf denen sich Gebäude mit unterschiedlichen Fertigstellungsjahren befinden, ist grundsätzlich für jedes Gebäude eine gesonderte Alterswertminderung vorzunehmen. 2Dies gilt nicht für Nebengebäude, die sich nur geringfügig auf den Grundstückswert auswirken. 3Daher kann bei Wohngrundstücken mit Garagen, die zu einem späteren Zeitpunkt als das Hauptgebäude fertiggestellt worden sind, für die Garagen das Jahr der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zugrunde gelegt werden. 4Anbauten teilen im Allgemeinen aufgrund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. 5Auch für den Anbau kann somit bei der Alterswertminderung grundsätzlich das Fertigstellungsjahr des Hauptgebäudes angesetzt werden. 6Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Fertigstellungsjahr der unteren Geschosse maßgebend. 7Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert worden ist.