(1) 1Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke mitbenutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Ansatz (§ 150 BewG). 2Eine nur gelegentliche oder nur geringfügige Mitbenutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke ist für die Gewährung der sachlichen Befreiung unschädlich. 3Eine nur gelegentliche Mitbenutzung liegt z.B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet zu werden braucht. 4Werden in einem Keller lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt, handelt es sich um eine geringfügige Mitbenutzung. 5Dagegen ist die Steuerbefreiung zu versagen, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen, z.B. als Lager-, Lehr-, oder Ausbildungsräume.

 

(2) 1Wird das Grundstück nach § 146 BewG bewertet, ist die auf die begünstigten Gebäude, Gebäudeteile und gegebenenfalls auch auf die Anlagen entfallende Miete aus der durchschnittlichen Jahresmiete auszuscheiden. 2Dies wird nur im Schätzungswege möglich sein. 3Die Aufteilung der durchschnittlichen Jahresmiete für das Gebäude im Verhältnis der Nutzfläche der Schutzräume zur Wohn-/Nutzfläche der nicht begünstigten Räume setzt voraus, dass die Schutzräume in ihrer Ausstattung mit den nicht begünstigten Räumen vergleichbar sind. 4Ist der Grundstückswert unter Ansatz der üblichen Miete zu ermitteln, ist es für die Freistellung der begünstigten Gebäude oder Gebäudeteile nicht zu beanstanden, wenn die darauf entfallende Nutzfläche bei der Ermittlung der üblichen Miete nicht angesetzt wird. 5Bei Schutzräumen, die im Keller gelegen sind und somit bei der Ermittlung der Wohn-/Nutzfläche regelmäßig außer Ansatz bleiben, kann sich das Fehlen von Kellerraum mittelbar auf den Mietansatz der Wohnräume wertmindernd auswirken.

 

(3) 1Bei Grundstücken, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, bleiben die auf die begünstigten Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen bis zum Besteuerungszeitpunkt außer Ansatz. 2Der Wert des Grund und Bodens ist regelmäßig mit 70 v.H. des Bodenrichtwerts anzusetzen; die den begünstigten Gebäuden oder Gebäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfläche wird dabei nicht herausgerechnet.

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