(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. 3Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1996 einzubeziehen.
(2) 1Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1.1.1996 ist mit dem maßgebenden Einheitswert 1964 (§ 121a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 (§ 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen. 3Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.
(3) 1Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. 2Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. 3Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19a ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). 4Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (Abzugssteuer), wenn sie höher ist. 5Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es nicht zu einer Erstattung dieser Mehrsteuer kommen. 6Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 EUR festzusetzen.
(5) 1Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, verringert sich die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer stets um den vollen Freibetrag für die Vorerwerbe; insoweit wird der zu Beginn des jeweils letzten Zehnjahreszeitraums zu berücksichtigende persönliche Freibetrag neutralisiert. 2Um den persönlichen Freibetrag, der dem Erwerber für jeden Zehnjahreszeitraum zusteht, zur Wirkung kommen zu lassen, ist für die Ermittlung der Abzugssteuer bei Beginn eines neuen Zehnjahreszeitraums der im vorhergehenden Zehnjahreszeitraum verbrauchte persönliche Freibetrag als "wiederauflebender Freibetrag" hinzuzurechnen.
(5) Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2, § 21 und § 27 ErbStG zusammen, ist die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG anzurechnen und auf die danach festzusetzende Steuer die Begrenzung des § 14 Abs. 2 ErbStG anzuwenden (→ R 24a).