R 155. Allgemeines zu Betriebswohnungen und Wohnteil
(1) 1Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 146 bis 150 BewG sowie die R 158 bis 192 sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. 2Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum Wohnteil → R 131 und 132.
(2) 1Der Wohnteil von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird in der Regel eigengenutzt; Betriebswohnungen werden an Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vermietet. 2Entsprechend § 146 Abs. 3 BewG tritt in diesen Fällen die übliche Miete an die Stelle der Jahresmiete im Sinne des § 146 Abs. 2 BewG.
(3) 1Dient das mit einem Wohnteil oder Betriebswohnungen bebaute Grundstück ausschließlich Wohnzwecken und enthält es nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach § 146 Abs. 2 bis 4 BewG ermittelte Wert um 20 v.H. zu erhöhen (§ 146 Abs. 5 BewG, → R 172 bis 174). 2Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Wohnzwecken dienende Gebäude mit den Wirtschaftsgebäuden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft baulich nicht verbunden ist. 3Für die Berücksichtigung des Zuschlags nach § 146 Abs. 5 BewG ist es nicht erforderlich, dass die Wohnzwecken dienende Grundstücksfläche im Kataster als eigenes Flurstück ausgewiesen ist. 4Handelt es sich bei Betriebswohnungen, Altenteilerwohnungen oder Betriebsleiterwohnungen um jeweils getrennte Baukörper, ist bei jedem mit einem derartigen Baukörper bebauten Grundstück der ermittelte Wert um 20 v. H. zu erhöhen.
R 156. Berechnung und Begrenzung des Mindestwerts
(1) 1Zur Berechnung des Mindestwerts (→ R 176) für Betriebswohnungen und Wohnteile im Falle einer räumlichen Verbindung mit der Hofstelle (→ R 157 Abs. 3) ist der zugehörige Grund und Boden (→ R 131 Abs. 2 und R 132 Abs. 6) auf das Fünffache der bebauten Fläche des jeweiligen Wohngebäudes zu begrenzen. 2Der Mindestwert ist nur anzusetzen, wenn der nach § 146 Abs. 6 BewG ermittelte Wert unter Berücksichtigung der Begrenzung auf das Fünffache der bebauten Fläche (§ 143 Abs. 2 BewG) höher ist als der nach R 155 ermittelte Wert für das bebaute Grundstück.
(2) 1Die bebaute Fläche ist grundsätzlich analog zur Berechnung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 zu ermitteln. 2Liegt kein Aufmaß vor und sind keine zeichnerischen Unterlagen vorhanden, nach denen die bebaute Fläche ermittelbar ist, kann diese durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,25 berechnet werden. 3Handelt es sich um ein mehrgeschossiges Gebäude, ist das Ergebnis durch die Anzahl der Wohnzwecken dienenden Vollgeschosse zu teilen.
R 157. Ermäßigungen für Besonderheiten
(1) 1Bei bebauten Grundstücksflächen, die Arbeitnehmern des Betriebs oder dem Betriebsleiter und seinen Familienangehörigen sowie Altenteilern für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht. 2Nur wenn im Einzelfall die räumliche Verbindung vorliegt, ist der jeweilige nach den Vorschriften des Grundvermögens ermittelte Wert nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 v.H. zu ermäßigen.
(2) 1Hofstelle ist diejenige Stelle, von der aus land- und forstwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Umfang und Ausstattung der Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen. 3Eine Hofstelle umfasst die Wirtschaftsgebäude und die dazugehörigen Nebenflächen (→ R 130 Abs. 4 und 5). 4Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen gehören nur dann zur Hofstelle, wenn sie in räumlicher Verbindung mit den Wirtschaftsgebäuden stehen.
(3) 1Befinden sich Betriebswohnungen und Wohnteil unmittelbar neben den Wirtschaftsgebäuden oder den dazugehörigen Nebenflächen, ist eine räumliche Verbindung im Sinne des § 143 Abs. 3 BewG stets anzunehmen. 2Diese Voraussetzung ist z.B. auch erfüllt, wenn Betriebswohnungen und Wohnteil durch eine öffentliche Straße mit geringer Verkehrsbelastung von der Hofstelle getrennt sind.
(4) 1Eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht nicht, wenn zwischen der Hofstelle und den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil Industriegelände oder bebaute Grundstücke liegen. 2Ebenso geht die räumliche Verbindung verloren, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke durch Autobahnen oder Flüsse von der Hofstelle getrennt sind. 3Das gleiche gilt auch, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke zwar nur durch eine Straße oder einen Weg von der Hofstelle getrennt sind, aber in einem geschlossenen Wohnbaugebiet liegen.
(5) 1Die Ermäßigung von 15 v.H. im Sinne des § 143 Abs. 3 BewG ist stets am Ende des jeweiligen Rechengangs zur Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils vorzunehmen. 2Das gilt auch dann, wenn der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG anzusetzen ist.
(6) Falls für Betriebswohnungen und Wohnteile ein vom Steuerpflichtigen nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert (§ 146 Abs. 7 BewG) festgestellt wird, kann dieser Wert nur dann nach § 143 Abs. 3 BewG um 15 v.H. ...