Das betriebliche Vermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet und umfasst daher auch die stillen Reserven (§§ 199 BewG). Der Ertragswert wird aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (Durchschnitt der Steuerbilanzergebnisse der letzten drei Jahre) mit einem Kapitalisierungsfaktor ermittelt (§ 200 Abs. 1. BewG). Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich gem. § 203 Abs. 1 BewG aus einem Basiszinssatz (abzuleiten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen[1]) und einem festen Risikozuschlag von 4.5 % zusammen.

Betriebsvermögen bleibt unbesteuert, wenn der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG a. F.) nicht überschritten wird. Innerhalb einer Gleitzone zwischen 150.000 und 450.000 EUR wird dieser Abzugsbetrag um die Hälfte des Wertes abgeschmolzen, der über 150.000 EUR hinausgeht. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

Verschonungsmöglichkeiten für steuerpflichtiges betriebliches Vermögen sind in § 13a ErbStG a.F. abschließend geregelt.

  • Die Steuer entfällt komplett (Volloption), wenn der Betrieb sieben Jahre lang weitergeführt wird. Für den vollständigen Steuererlass gilt eine strenge Lohnsummenbindung. Es muss nach sieben Jahren eine Quote von 700 % der Ausgangslohnsumme (ohne Indexierung) erfüllt sein, wobei Unterschreitungen in einzelnen Jahren durch Überschreiten in anderen Jahren kompensierbar sind. Ausgangslohnsumme ist insoweit die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Außerdem darf der Unternehmenswert nur maximal zu 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Welches Vermögen begünstigt ist bzw. welches Vermögen Verwaltungsvermögen darstellt, ergibt sich aus § 13b ErbStG a.F.. Die Lohnsummenklausel ist unbeachtlich, wenn die Ausgangslohnsumme "0" beträgt oder der Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne, Gehälter, Geld – und Sachleistungen, von den Beschäftigten zu entrichtende Sozialbeiträge, abzuführende Lohnsteuer etc.), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden (Vergütungen für Leiharbeiter zählen also nicht). Über die zu zahlende Steuer wird erst nach Abschluss der "Wohlverhaltensperiode" entschieden (Stundungs- und Zinseffekt). Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme von 700 % vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Hinsichtlich der siebenjährigen Frist gibt es bei einem Verkauf innerhalb der Frist keinen "Fallbeileffekt", sondern die Begünstigung wird anteilig für jedes Jahr gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden.
  • Es werden 85 % Steuer erlassen (15 % sind sofort fällig; Teiloption), wenn der übernommene Betrieb fünf Jahre weitergeführt wird. Die in dieser Zeit zu erfüllende Mindestlohnsumme beträgt 400 %. Das schädliche Verwaltungsvermögen darf höchstens einen Anteil von 50 % des Unternehmenswertes betragen. Die Lohnsummenklausel ist unbeachtlich, wenn die Ausgangslohnsumme "0" beträgt oder der Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalles oder der Schenkung nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
  • Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe sowie die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen seitens des Erben bzw. des Beschenkten innerhalb der Behaltensfrist führen künftig in entsprechendem Umfang zum Wegfall der Verschonung. Dies gilt bei einem Verkauf aber dann nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in "entsprechendes Vermögen" investiert wird (§ 13a Abs. 5 ErbStG a. F.). Als unschädliche Reinvestition gilt insoweit neben der Anschaffung von neuen Betriebsteilen oder Anlagegütern, die das veräußerte Vermögen ersetzen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven. Die Reinvestition muss dabei immer in derselben Vermögensart erfolgen. Problematisch werden wohl "Überentnahmen" sein.

Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG a.F.) im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. Bei Schenkungen mit einheitlichem Schenkungswillen (z. B. mehrere Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen und einheitlichem Schenkungswillen) gilt dies entsprechend.

Der Erwerber muss die Optionsverschonung bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift beantragen. Er kann den Antrag bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. Der Antrag kann nach Zugang dieser Willenserklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerrufen ...

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