OFD München, Verfügung v. 25.3.2003, S 2252 - 70 St 41
1. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge
Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dem Steuerpflichtigen stets zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.
Die Ermittlungen der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AuslInvestmG für die übrigen (nichtregistrierten) Investmentvermögen. Auf den Internetseiten des BfF befinden sich Links zu den Listen der registrierten bzw. nicht registrierten Investmentfonds ( http:\\www.bff-online.de.fonds.index.html).
Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Diese Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl l veröffentlicht (Fundstellen s.u.).
Dieses Verfahren ist im Einvernehmen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geändert worden, nachdem sich das BfF wegen der erheblich gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage sah.
Beginnend mit der Veröffentlichung der im Kalenderjahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds gibt das BfF nunmehr lediglich die von den ausländischen Fondsgesellschaften ermittelten steuerlichen Werte bekannt. Es handelt sich um eine ungeprüfte Wiedergabe der mitgeteilten Werte, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist (vgl. auch Vorbemerkung zur Veröffentlichung in BStBl 1996l S. 215).
Für 1998 wurden nur noch die Werte der ausländischen „Standard-Fonds” veröffentlicht (dies sind Fonds, die nach den bisherigen Erfahrungen wiederholt von Finanzämtern und Beratern abgefragt wurden).
Die Finanzämter können die veröffentlichten Werte im Regelfall übernehmen. Sie haben jedoch bei Zweifeln im Einzelfall (z.B. bei Abweichung der Angaben in der Steuerbescheinigung von den veröffentlichten Werten) die Möglichkeit, Anfragen unmittelbar an das BfF zu richten, um eine Überprüfung der Erträge und eine Ermittlung der Kurse/Rücknahmepreise zu veranlassen und verbindliche Werte zu erhalten.
Die Fundstellen zu den Veröffentlichungen der in den einzelnen Kalenderjahren zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Verbindliche Verwaltungsanweisungen: |
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Zeitraum |
Fundstellen |
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1990 |
1992l S. 302 , S. 586 , S. 638 |
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1991 |
1993 I S. 110 , S. 416 , S. 832 |
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1992 |
1994l S. 141 ; 1995l S. 89 |
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Ungeprüfte Wiedergabe: |
Zeitraum |
Fundstellen |
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1993 |
1996l S. 215, S. 1136 |
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1994 |
1996 I S. 463, S. 1310 , S. 1446 |
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1995 |
1997 I S. 195 ; 1998 I S. 22 , S. 588 , S. 695 |
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1996 |
1998l S. 1046 ; 1999l S. 548 ; |
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1997 |
1999l S. 728 ; 2000l S. 376 |
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1998 |
2000l S. 1256 |
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ab 1999 |
keine Veröffentlichungen mehr |
Angesichts der gestiegenen Anzahl der registrierten ausländischen Investmentfonds sieht sich das Bundesamt für Finanzen nicht mehr in der Lage, den bisher angebotenen Service der Veröffentlichung weiter aufrecht zu erhalten und stellt diese Praxis ein. Bis auf weiteres werden die überwiegend ungeprüften Werte einem berechtigten Interessenten (Finanzämter, Steuerpflichtige, Steuerberater, Kreditinstitute) daher nur noch auf Anfrage mitgeteilt.
- Die Erträge Luxemburger und sonstiger ausländischer Investmentfonds deutscher Provenienz sind im Internet unter http://www.bvi.de/downloads/INTR5CSE5Yst01_ausl_druck.pdf abrufbar.
- Bei anderen ausländischen Investmentfonds können die Anfragen unmittelbar an das BfF gerichtet werden. Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Veranlagung\Behörden\Ausländische lnvestmentfonds_Anfrage BfF” zur Verfügung. Die Anfrage sollte den genauen Namen des Investmentfonds, die deutsche Wertpapierkennnummer und das entsprechende Jahr enthalten.
2. Zwischengewinne
Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§§ 17 Abs. 2a, 18 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG). Zwischengewinne sind die Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung bzw. – bei thesaurierenden Fonds – seit Beginn des Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat und die dem Anleger bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteilscheins mit dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis ausgezahlt werden.
Der ausländische Investmentfonds hat die Zwischengewinne börsentäglich zu ...