Leitsatz
1. Den NATO-Truppen und ihrem zivilen Gefolge zu gewährende Verbrauchsteuervergünstigungen können unmittelbar auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk gestützt werden.
2. Aus Sinn und Zweck der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk getroffenen Regelungen sowie aus dem darin festgelegten Erfordernis, dass die Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass eine Verbrauchsteuerentlastung nicht beanspruchen kann, wer deutsche Abnehmer und Angehörige ausländischer Truppen zu gleichen Verkaufspreisen beliefert.
Normenkette
§ 9 Abs. 3, § 31 Abs. 3 Nr. 2 MinöStG 1993, § 105a EnergieStV, Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk, Art. 23 Abs. 1 S. 1 3. Anstrich RL 92/12/EWG
Sachverhalt
Ein Mineralölhändler hatte versteuertes Erdgas an die US-Armee und deren ziviles Gefolge sowie an andere ausländische Militärangehörige in Deutschland geliefert. Für diese Lieferungen nahm er Mineralölsteuervergütung in Anspruch. Das HZA fordert jedoch die seiner Ansicht nach zu Unrecht in Anspruch genommenen Vergütungen zurück, weil die Lieferungen zu dem Tarif erfolgt seien, zu dem auch deutsche Kunden beliefert würden. Dieser Ansicht folgte das FG (FG des Saarlandes, Urteil vom 15.12.2009, 2 K 2175/05, Haufe-Index 2280340).
Entscheidung
Die Rückforderung der Steuervergütung ist berechtigt, weil der Lieferant die ihm in Aussicht gestellte Steuervergünstigung nicht an seine Abnehmer weitergegeben hat, für die sie bestimmt sind.
Hinweis
Nach internationalen Abkommen über die Stationierung von Nato-Truppen in fremden Staaten wird für deren Mineralölverbrauch Abgabenfreiheit gewährt, so als ob es sich um eine Ausfuhrlieferung handelte. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i S. 2 NATOTrStatZAbk macht diese Abgabenvergünstigungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge davon abhängig, dass die Abgabenvergünstigungen von dem inländischen Lieferanten bei der Berechnung des Preises berücksichtigt werden.
Eine merkwürdige, zudem wenig klar formulierte Regelung! Diese Preisgestaltungsregelung lässt sich jedoch kaum lediglich als gleichsam unverbindliche Empfehlung für die Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Lieferant und Truppe deuten. Was hätte sie dann in dem Abkommen zu suchen? Aus Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Regelung hat der BFH daher gefolgert, dass die Weitergabe der Steuervergünstigung an den Empfänger eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist.
Der von der empfangenden Truppe auszustellende sog. Abwicklungsschein erbringt keinen Beweis dafür, dass diese Bedingung der Steuerentlastung erfüllt ist, ganz abgesehen davon, dass er dazu im Grunde gar keine Aussage trifft und auch nicht treffen kann. Dass der Empfänger den geforderten Preis akzeptiert hat, genügt für sich genommen nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 03.11.2010 – VII R 4/10