Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 22.06.1999, 35-S 7179-19/7-33067
Durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe d des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 486; BStBl I S. 304, 388) ist mit Wirkung vom 1. April 1999 § 4 Nr. 21 UStG ergänzt worden.
Die Vorschrift unterscheidet nunmehr zwischen
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG) und
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer nach § 4 Nr. 21 UStG folgendes:
Selbständige Lehrer können als Träger einer privaten Schule bzw. von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfreie Leistungen erbringen.
A. Selbständige Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG)
(1) Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG gehören u.a. auch Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen. Soweit das BFH-Urteil vom 27. August 1998 – V R 73/97 – dem entgegensteht, ist es im Hinblick auf die Regelungen in Abschnitt 112a UStR 1996 aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuwenden.
(2) Der selbständige Lehrer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet. Dies erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangszieles sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung braucht im Rahmen ihres Lehrprogramms hingegen keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffes beschränkt.
(3) Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. Hingegen ist die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung unschädlich.
(4) Ist der selbständige Lehrer Träger einer Bildungseinrichtung, benötigt er, sofern er keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG betreibt, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des selbständigen Lehrers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Nachweis durch getrennte Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden Lehrgang, zu führen. Für das Bescheinigungsverfahren gelten die Grundsätze des Abschnitts 114 UStR entsprechend.
B. Selbständige Lehrer als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG)
(5) Betreibt ein selbständiger Lehrer nicht selbst eine Bildungseinrichtung, sondern erteilt er als Honorarkraft an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) Unterricht, kann seine Leistung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfrei sein. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es jedoch nicht an. Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen. Eine Unterrichtsleistung eines selbständigen Lehrers als Honorarkraft liegt vor, wenn er an der Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
(6) Die Unterrichtsleistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute kommen. Auf die Frage, wer Vertragspartner des den Unte...