Leitsatz
In der Feststellungserklärung für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht erklärte und im bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht berücksichtigte Sonderbetriebsausgaben und aus Gesellschaftsmitteln geleistete Spenden sind in einem Ergänzungsbescheid festzustellen. Wurde über diese Aufwendungen im bestandskräftigen Feststellungsbescheid bereits ausdrücklich negativ entschieden, ist eine Nachholung dieser Feststellungen in einem Ergänzungsbescheid ausgeschlossen.
Sachverhalt
In den Feststellungserklärungen samt Anlagen der Streitjahre der klagenden Partnerschaftsgesellschaft waren keine Sonderbetriebsausgaben und aus Mitteln der Gesellschaft geleistete Spenden aufgeführt. Dementsprechend wurden diese Sonderbetriebsausgaben und Spenden in den Feststellungsbescheiden nicht berücksichtigt. Erst nach Eintritt der Bestandskraft dieser Feststellungsbescheide wurden diese Sonderbetriebsausgaben und Spenden geltend gemacht. Die nachträgliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen wurde durch den Beklagten abgelehnt, so dass die Klägerin letztendlich Klage erheben musste.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Der erkennende Senat des Finanzgerichts München verpflichtete den Beklagten, zu den Feststellungsbescheiden der streitbefangenen Jahre Ergänzungsbescheide zu erlassen (§ 179 Abs. 3 AO). Sonderbetriebsausgaben seien notwendige Bestandteile eines Feststellungsbescheids. Fehle eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid, sei sie durch Erlass eines Ergänzungsbescheids nachzuholen. Zu den notwendigen Feststellungen gehörten unter anderem auch die im Zusammenhang mit den festzustellenden Einkünften stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Davon betroffen seien insbesondere Ausgaben aus Gesellschaftsmitteln, die keine Betriebsausgaben seien, aber wie Spenden bei den Gesellschaftern steuerlich bedeutsam werden könnten. Diese Aufwendungen seien ebenfalls in den Ergänzungsbescheiden der Streitjahre zu berücksichtigen. Der Nachholung der Feststellung in einem Ergänzungsbescheid stehe allerdings entgegen, wenn über sie in einem Feststellungsbescheid bereits negativ entschieden worden sei. Ein Ergänzungsbescheid habe nicht den Sinn und Zweck Korrekturvorschriften für bestandskräftige Bescheide zu verdrängen, sondern Feststellungsbescheide um bisher nicht aufgenommene notwendige Bestandteile zu verstollständigen.
Hinweis
Im Streitfall hatte der steuerliche Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Erlass von Ergänzungsbescheiden im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Änderung der Feststellungsbescheide wieder zurückgenommen. Dies war nur deshalb unschädlich, weil Ergänzungsbescheide von Amts wegen zu erlassen sind. Der Steuerberater sollte dennoch darauf achten, dass ein Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids gestellt und aufrecht erhalten wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 06.07.2004, 12 K 3017/03