2.1 Zweistufige Gewinnermittlung
Die Gesellschaftsbilanz einer Mitunternehmerschaft bildet zusammen mit etwaigen Ergänzungsbilanzen sowie den Sonderbilanzen der Gesellschafter die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft (sog. additive Gesamtbilanz). Die getrennt ermittelten Ergebnisse
- "Steuerbilanz der Gesellschaft" nebst "Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter" einerseits und
- "Sonderbilanzen der Gesellschafter" andererseits
werden durch Addition der Ergebnisse zum Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft zusammengefasst (sog. additive Gewinnermittlung).
Dabei ist das Steuerbilanzergebnis nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter zu verteilen. Das Ergänzungsbilanz- und Sonderbilanzergebnis ist dem jeweiligen Gesellschafter, für den diese Bilanzen gebildet wurden, unmittelbar zuzurechnen.
Der Anteil eines Gesellschafters am "Gesamtgewinn" einer Personengesellschaft wird somit in 2 Stufen ermittelt. Das Ergebnis der Ergänzungsbilanz bildet zusammen mit dem Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft den in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG an 1. Stelle genannten Gewinnanteil. Die 2. Stufe der Gewinnermittlung umfasst das Ergebnis etwaiger Sonderbilanzen.
Die Gewinnermittlung in allen Bilanzen erfolgt bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einheitlich nach § 5 EStG, wenn die Personengesellschaft nach § 238 HGB oder §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig ist (Grundsatz der Einheitlichkeit der Gewinnermittlung).
Entsprechendes gilt, wenn die Personengesellschaft freiwillig Bücher führt.
Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind als außerbilanzielle Zurechnungen Teil des Ergebnisses der Gesellschaft bzw. Teil des Ergebnisses des Sonderbetriebsvermögens, je nachdem, ob sie auf der Ebene der Gesellschaft oder des Gesellschafters angefallen sind.
Zweistufige Gewinnermittlung
Die X-KG, an der A und B zu je 50 % als Gesellschafter beteiligt sind, ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG. Die KG erzielt im Jahr 2024 ein Steuerbilanzergebnis von 100.000 EUR. Für A wird eine positive Ergänzungsbilanz geführt, die 2024 zu einer Gewinnminderung von 10.000 EUR führt. Für B wird eine negative Ergänzungsbilanz erstellt, die 2024 zu einer Gewinnerhöhung von 5.000 EUR führt.
Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG, die außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen sind, betragen 2.000 EUR. Das Ergebnis der Sonderbilanz des A beträgt + 15.000 EUR, das Ergebnis der Sonderbilanz des B ./. 4.000 EUR.
Die Gewinnermittlung und -verteilung der X-KG stellt sich wie folgt dar:
|
insgesamt EUR |
A EUR |
B EUR |
Steuerbilanzergebnis |
100.000 |
50.000 |
50.000 |
Ergebnis positive Ergänzungsbilanz A |
./. 10.000 |
./. 10.000 |
– |
Ergebnis negative Ergänzungsbilanz B |
+ 5.000 |
– |
+ 5.000 |
Außerbilanzielle Hinzurechnung |
+ 2.000 |
+ 1.000 |
+ 1.000 |
= Gewinn 1. Stufe |
97.000 |
41.000 |
56.000 |
Ergebnis Sonderbilanz A |
+ 15.000 |
+ 15.000 |
– |
Ergebnis Sonderbilanz B |
./. 4.000 |
– |
./. 4.000 |
= Gewinn 2. Stufe |
108.000 |
56.000 |
52.000 |
2.2 Ergänzungsrechnungen bei Einnahmenüberschussrechnung
Entgegen dem Sprachgebrauch sind Ergänzungsbilanzen nicht nur bei bilanzierenden, sondern auch bei Personengesellschaften mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen, z. B. beim Erwerb eines Anteils an einer nicht bilanzierenden Freiberufler-Sozietät. Da es sich dann nicht um eine "echte" Bilanz handelt, ist es sprachlich konsequenter, in diesen Fällen von einer Ergänzungsrechnung zu sprechen, die den Regeln der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu folgen hat.
Auch der BFH spricht in diesen Fällen von einer steuerlichen "Ergänzungsrechnung" und wendet die Grundsätze zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen auf die Einnahmenüberschussrechnung an. Daher sind die Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteil in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, soweit sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.