Reinvestitionsrücklage
Fall 1: An der X-KG sind A als Komplementär zu 80 % und B als Kommanditist zu 20 % beteiligt. Die KG erzielt im Jahr 2024 aus dem Verkauf eines Grundstücks einen Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR, von dem anteilig 20.000 EUR auf B entfallen. Der Veräußerungsgewinn soll auf ein in 2024 für 300.000 EUR angeschafftes Ersatzgrundstück übertragen werden. B ist erst seit 3 Jahren Gesellschafter der KG und erfüllt somit nicht die Voraussetzung der 6-Jahresfrist (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Lösung a): Die KG setzt das neue Grundstück in ihrer Steuerbilanz nach Übertragung des Veräußerungsgewinns mit (300.000 EUR ./. 100.000 EUR =) 200.000 EUR an.
Hinsichtlich des Mitunternehmers B wird die Gewinnübertragung in einer positiven Ergänzungsbilanz i. H. v. (20 % von 100.000 EUR =) 20.000 EUR rückgängig gemacht:
Aktiva |
Positive Ergänzungsbilanz B |
Passiva |
Ersatzgrundstück |
20.000 EUR |
Mehreigenkapital |
20.000 EUR |
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20.000 EUR |
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20.000 EUR |
Lösung b): Die KG setzt das neue Grundstück in ihrer Bilanz mit 300.000 EUR an, überträgt also den Veräußerungsgewinn nicht. Der Komplementär A führt die Übertragung des auf ihn entfallenden Gewinns von (80 % von 100.000 EUR =) 80.000 EUR in einer negativen Ergänzungsbilanz durch:
Aktiva |
Negative Ergänzungsbilanz A |
Passiva |
Mindereigenkapital |
80.000 EUR |
Ersatzgrundstück |
80.000 EUR |
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80.000 EUR |
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80.000 EUR |
Fall 2: A, B und C sind zu je ⅓ Gesellschafter der X-KG. Diese veräußert ein Grundstück mit einem Buchwert von 150.000 EUR für 300.000 EUR. I. H. d. aufgelösten stillen Reserven von 150.000 EUR wird in der Steuerbilanz der Gesellschaft eine § 6b-Rücklage gebildet. Gesellschafter C erfüllt die 6-Jahresfrist nicht.
Für C ist eine positive Ergänzungsbilanz aufzustellen, was dazu führt, dass C im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung den auf ihn entfallenden Veräußerungsgewinn versteuern muss:
Aktiva |
Positive Ergänzungsbilanz C |
Passiva |
Rücklage nach § 6b EStG |
50.000 EUR |
Mehreigenkapital |
50.000 EUR |
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50.000 EUR |
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50.000 EUR |
Die weitere buchmäßige Behandlung, d. h. die Fortentwicklung der positiven Ergänzungsbilanz des C, hängt davon ab, was mit der § 6b-Rücklage bei der KG geschieht.
Ist die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene § 6b-Rücklage wegen Zeitablaufs gewinnerhöhend aufzulösen, entsteht für jeden Gesellschafter ein Gesamthandsgewinn von ⅓ von 150.000 EUR = 50.000 EUR. In diesem Fall ist die in der Ergänzungsbilanz des C ausgewiesene § 6b-Rücklage gewinnmindernd aufzulösen, woraus sich für C eine Minderung seines anteiligen Gesamthandsgewinns von 50.000 EUR ergibt. Im Auflösungszeitpunkt hat C damit keinen Gesamthandsgewinn zu versteuern. Seinen anteiligen Veräußerungsgewinn von 50.000 EUR hat er ja bereits im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung versteuert, da er die Voraussetzungen zur Bildung einer § 6b-Rücklage nicht erfüllte.
Überträgt die KG die § 6b-Rücklage auf ein neu angeschafftes begünstigtes Reinvestitionsgut, tritt an die Stelle der § 6b-Rücklage in der positiven Ergänzungsbilanz des C der nur auf C entfallende Mehrwert des neu angeschafften Wirtschaftsguts. Über die Fortentwicklung des Mehrwerts werden dem C im Vergleich zu A und B höhere AfA-Beträge oder ein niedrigerer Veräußerungsgewinn zugewiesen.