FinMin Brandenburg, Erlaß v. 13.05.2005, 31-S 4500-4/00

Verfügung der OFD Cottbus vom 22.05.2003 – S 4501 – 4 – St 231

Nach dem Beispiel wird folgender Absatz aufgenommen:

„Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG findet hier keine Anwendung, weil im Rahmen der Schenkungsteuer der Anteilsübergang und bei der Grunderwerbsteuer trotz Anknüpfung an diesen Anteilserwerb ein fingierter Grundstückserwerb besteuert wird. Insoweit liegen zwei unterschiedliche Rechtsvorgänge vor, so dass auch keine Doppelbesteuerung desselben Vorgangs gegeben ist.

Beispiel:

D war Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, das er in eine neu gegründete GmbH & Co KG einbringt, an der er als alleiniger Kommanditist zu 100 % beteiligt ist. Die Anteile an der Komplementär-GmbH hält D ebenfalls zu 100 %. Sechs Wochen später überträgt D seinen Kommanditanteil und seine Anteile an der GmbH zu gleichen Teilen auf seine Neffen A, B und C schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Durch den Übergang der Anteile auf die Neffen wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht. Der fingierte Grundstücksübergang ist nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG begünstigt. Die Anteilsübertragung führt gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG gleichzeitig zur nachträglichen Festsetzung der Steuer für die zunächst gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG begünstigte Grundstückseinbringung. Auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel ist die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag zu verrechnen (§ 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG).”

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2a GrEStG;

§ 3 Nr. 2 GrEStG;

§ 5 Abs. 3 GrEStG

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