Rz. 6

Die gesetzlichen Vorschriften der Ergebnisverwendung sehen bei Personengesellschaften im Anschluss an die Feststellung des Jahresergebnisses eine Zweiteilung der Ergebnisverwendungsmaßnahmen, nämlich die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Entnahmemöglichkeiten der Gesellschafter, vor. Der BGH zählt jedoch nicht nur die typischen Thesaurierungs- und Ausschüttungsentscheidungen der Gesellschafter zur Ergebnisverwendung, sondern auch all jene Bilanzierungsmaßnahmen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen darstellen (bspw. die Bildung notwendiger offener Rücklagen).[1] Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Ergebnisverwendung nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters steht. Vielmehr gilt es, die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Selbstfinanzierungsbedürfnissen und der Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.[2] Die Interessen der Gesellschaft haben hierbei allerdings keinen expliziten Vorrang vor den Interessen der Gesellschafter. So sehen gesetzliche Regelungen durchaus einen grundsätzlichen Vollausschüttungsanspruch der Gesellschafter vor.[3] Um aber die Überlebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für die Zukunft zu erhalten, können sich die Gesellschafter einer erforderlichen Rücklagenbildung nicht entziehen.[4]

 

Rz. 7

Die unter Rz. 6 angeführten Überlegungen gelten sinngemäß auch für das Einzelunternehmen. Beim Einzelunternehmen entfällt jedoch die Gewinn- bzw. Verlustverteilung.

[2] Vgl. Großfeld, WPg 1987, S. 707.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 14.5.1973, II ZR 144/71, DB 1973 S. 1447.

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