2.3.1 Vorbemerkungen

 

Rz. 10

 
Hinweis

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Offenen Handelsgesellschaft in Teilen ändern. Dies wird auch die Bestimmungen zur Ergebnisverwendung betreffen. Die Ausführungen dieses Kapitels beziehen sich auf den bis dahin geltenden Rechtsstand.

Gemäß § 105 Abs. 1 HGB handelt es sich bei einem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, dessen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei dem bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, um eine offene Handelsgesellschaft (OHG).[1] Nach § 114 Abs. 1 HGB sind bei einer OHG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Das Gesetz geht hierbei grundsätzlich vom Prinzip der Einzelgeschäftsführung aus.[2] Darüber hinaus sind alle Gesellschafter grundsätzlich jeweils dazu ermächtigt, die OHG nach außen hin gegenüber Dritten zu vertreten.[3] Aufgrund der persönlichen unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen ist bei einer OHG eine Mindestkapitaleinlage gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis wird allerdings in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen regelmäßig festgelegt, zu Beginn der Unternehmenstätigkeit eine bestimmte Pflichteinlage zu leisten und diese in der Zukunft auch aufrechtzuerhalten. Die hierbei von den einzelnen Gesellschaftern geleisteten Kapitalbeträge werden auf separaten Gesellschafterkonten geführt. In der Praxis ist es zudem üblich, neben den festen Konten (Kapitalkonten I), in denen die Pflichteinlagen verbucht werden, variable Konten (Kapitalkonten II) zu führen, in denen die Gewinne und Verluste bzw. Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter erfasst werden. Bei einem solchen getrennten Vorgehen werden zum einen die Beteiligungsverhältnisse transparenter und zum anderen wird die Ermittlung der Gewinnbeteiligung einfacher. Auch Rücklagenkonten sind – sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – möglich. Diese sind allerdings getrennt von den Kapitalkonten der Gesellschafter zu führen. Fehlen hierzu gesellschaftsvertragliche Regelungen, erkennt der BGH Rücklagen nur an, wenn sie im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Übung gebildet wurden oder für die Überlebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft notwendig sind.[4]

[1] Die Regelungen zur OHG finden sich in den §§ 105–160 HGB.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 10.5.1976, II ZR 180/74, DB 1976 S. 1324. Vgl. ferner Grottel/Hoffmann, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, Vor §§ 325–329 HGB Rz. 183; Roth, in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., 41. Aufl. 2022, § 120 HGB Rz. 5.

2.3.2 Ergebnisverwendung bei der OHG

 

Rz. 11

Die Ergebnisverwendung erfolgt bei der OHG regelmäßig nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags. Danach erhalten üblicherweise zunächst die mitarbeitenden Gesellschafter ein Arbeitsentgelt, das den zur Verteilung verbleibenden Gewinn kürzt. Der Restgewinn wird sodann nach einem Schlüssel verteilt, der das Risiko des einzelnen Gesellschafters entsprechend seinem haftenden Gesellschafts- und Privatvermögen berücksichtigt. Sollte der Gesellschaftsvertrag allerdings keine Regelungen hinsichtlich der Ergebnisverwendung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 120122 HGB subsidiär.

 

Rz. 12

Gemäß § 120 Abs. 1 HGB bildet die Bilanz der OHG zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs die Grundlage der Ergebnisverwendung. Auf Basis der Bilanz wird für jeden Gesellschafter sein Anteil am Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahrs berechnet.[1] Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dabei seinem Kapitalanteil zugeschrieben.[2] Der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust ist hingegen von seinem Kapitalanteil abzuschreiben.[3]

 

Rz. 13

Die gesetzlichen Regelungen zur Ergebnisverwendung sehen vor, dass im Falle des Vorliegens eines Jahresgewinns jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil i. H. v. 4 % seines Kapitalanteils zugerechnet wird.[4] Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, ist ein entsprechend niedrigerer Prozentsatz anzusetzen.[5] Bei diesen Berechnungen sind Einlagen eines Gesellschafters, die er im Verlauf des Geschäftsjahrs geleistet hat, zeitanteilig zu berücksichtigen.[6] Das Gleiche gilt für im Geschäftsjahr getätigte Entnahmen.[7] Übersteigt der Jahresgewinn die Summe der nach den vorstehenden Regelungen im Einzelnen berechneten Gewinnanteile, so ist der übersteigende Betrag zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen zu verteilen.[8] Ergibt sich am Geschäftsjahresende ein Verlust, so ist dieser ebenfalls nach Köpfen auf die Gesellschafter zu verteilen.[9]

 

Rz. 14

Gemäß § 122 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter dazu berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zu einem Betrag von 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu entnehme...

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